· Fachbeitrag · Auskunftsverfahren
Geheimhaltungsinteresse hebt Beschwerdewert über 600-EUR-Grenze
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Bei einer Beschwerde gegen eine Auskunfts- und Belegvorlageentscheidung entscheidet der Beschwerdewert nicht nur über die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Er entscheidet zugleich darüber, ob ein Beschwerdeverfahren durchgeführt wird, und damit, ob die hierdurch ausgelösten anwaltlichen Gebühren überhaupt entstehen. Für die anwaltliche Praxis kommt es deshalb darauf an, den Wert bereits in der Beschwerdeschrift systematisch und nachvollziehbar darzulegen.
1. Beschwerdewert als gebührenrechtliche Weichenstellung
Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den gesetzlichen Mindestwert von 600 EUR (seit 1.1.26 liegt der Beschwerdewert bei 1.000 EUR; BGBl. 2025 I Nr. 318) übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG).
Beachten Sie — Bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder Belegvorlage kann dies problematisch sein. Denn der Beschwerdewert richtet sich nicht nach dem wirtschaftlichen Wert der begehrten Auskunft. Maßgeblich ist vielmehr das Interesse des Auskunftspflichtigen, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen.
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