· Fachbeitrag · Anwaltwechsel
Notwendigkeit eines Anwaltswechsels
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Praktisch stellt sich die Frage, wer die Mehrkosten trägt, wenn während eines laufenden Verfahrens ein Anwaltswechsel erfolgt ‒ insbesondere, wenn sich der Anwalt selbst vertreten hat und später aus zwingenden beruflichen Gründen ausscheidet. Ob die dadurch entstehenden zusätzlichen Gebühren erstattungsfähig sind, ist streitig. Das AG Wipperfürth hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Wechsel als „notwendig“ im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt und welche Folgen dies für die Kostenerstattung hat.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall war der Kläger K vormals als Anwalt tätig. Er hatte gegen die Beklagte B mehrere Honorarprozesse geführt. Während des hiesigen Rechtsstreits entschloss sich K, was vorher nicht geplant war, seine Zulassung aufzugeben und als Jurist in den öffentlichen Dienst zu wechseln. Hinsichtlich seiner laufenden Honorarprozesse beauftragte er den Anwalt A, diese Verfahren zu beenden. Die hier zugrunde liegende Klage war letztlich erfolgreich, sodass die Kosten des Verfahrens B auferlegt wurden. A beantragte hiernach die Festsetzung der Kosten, darunter auch zweier Verfahrensgebühren, nämlich eine für die Tätigkeit des K und eine für seine eigene. Die Rechtspflegerin hat antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg (AG Wipperfürth 9.10.25, 9 C 196/23, Abruf-Nr. 251582).
Entscheidungsgründe
Das AG entschied, dass sich die Erstattungsfähigkeit der zweiten Verfahrensgebühr, die aufgrund des Anwaltswechsels im Verlauf des Prozesses geltend gemacht wird, aus § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Vorliegend musste wegen der Aufgabe der Anwaltszulassung ein Wechsel eintreten, dessen Mehrkosten auch von B zu tragen sind.
Notwendiger Anwaltswechsel |
Es liegt ein notwendiger Anwaltswechsel vor, wenn der zunächst in eigener Sache tätige Rechtsanwalt in den öffentlichen Dienst gewechselt ist und nunmehr einen anderen Anwalt mit der Fortführung des Rechtsstreits beauftragt, sofern dieser Berufswechsel bei Einreichung der Klage nicht absehbar war. Dem ausscheidenden Anwalt kann auch nicht entgegengehalten werden, er hätte den Prozess auch nach Aufgabe seiner Zulassung selbst weiter fortführen können, da im zugrundeliegenden Verfahren kein Anwaltszwang bestehe. |
Zu Recht zitiert die Rechtspflegerin die Entscheidung des BGH (12.9.12, IV ZB 3/12, Abruf-Nr. 123147) zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten bei einem Anwaltswechsel aus achtenswerten Gründen. Achtenswerte Gründe, die zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht voraussehbar gewesen sein durften, sind nämlich auch berufliche Veränderungen, z. B. ein Wechsel in den Staatsdienst.
In diesen Fällen hat der Anwalt die Notwendigkeit des Wechsels nicht verschuldet. Ungeachtet von den Rechtsfolgen des Mandatsvertrags (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB) darf die Mandatsübernahme seine persönlichen und beruflichen Entscheidungen nicht dauerhaft einschränken. Er bleibt in diesen Dispositionen frei (MüKo ZPO, 7. Aufl., § 91 Rn. 121 m.w.N.).
MERKE — Ein Wechsel wäre nur verschuldet, wenn die Aufgabe der Zulassung zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme voraussehbar war.
Dass eine solche Vorhersehbarkeit gegeben war, hat B zwar behauptet, jedoch nicht weiter substanziiert. Nach Aktenlage konnte daher eine Vorhersehbarkeit nicht positiv bestätigt werden.
Die Argumentation des B, dass K mangels Postulationszwangs vor dem AG keinen neuen Anwalt beauftragen musste, überzeugt ebenfalls nicht. Jede Partei kann frei entscheiden, ob sie sich in einem gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten lässt. K hat durch die Hinzuziehung eines Anwalts nicht gegen den Grundsatz der Kostenschonung verstoßen, da aufgrund der Vielzahl der Verfahren mit B erkennbar war, dass eine arbeitsintensive Auseinandersetzung mit der Materie notwendig sein werde.
Relevanz für die Praxis
Nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind einem Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache vertritt, die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Daher waren die Anwaltskosten des K grundsätzlich erstattungsfähig.
Scheidet er aus der Anwaltschaft aus und beauftragt einen anderen Anwalt, sind die Grundsätze des Anwaltswechsels nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO entsprechend anwendbar. Auch wenn K als Privatperson vor dem AG den Prozess selbst weiterführen könnte, ist er dazu nicht verpflichtet. Das folgt aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die gesetzliche Vergütung eines beauftragten Anwalts stets erstattungsfähig ist.
Weiterführende Hinweise
- Erforderlicher Anwaltswechsel führt zu erstattungsfähigen Kosten RVGprof 24, 200
- Vereinfachtes und streitiges Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Sind die Kosten mehrerer Anwälte erstattungsfähig? RVGprof 24, 169
- Anrechnung bei Anwaltswechsel für selbstständiges Beweis- und folgendes Hauptsacheverfahren RVGprof 22, 23
- Kürzung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel RVGprof 21, 150