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  • · Fachbeitrag · Adhäsionsverfahren

    Wertbestimmung bei Rücknahme der Berufung ohne Antragstellung

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Legt der Verurteilte gegen das Urteil des AG, mit dem er sowohl zu einer Geldstrafe als auch zur Zahlung eines Schmerzensgelds verurteilt worden ist, Berufung ein und nimmt er diese dann vor dem Berufungstermin wieder zurück, ohne einen Berufungsantrag gestellt zu haben, ist für die anwaltlichen Gebühren im Berufungsverfahren hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens der Wert der Beschwer festzusetzen (LG Bonn 4.7.13, 26 Ns-551 Js 353/12-26/13, Abruf-Nr. 132254).

     

    Sachverhalt

    Das AG hatte den Angeklagten A wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf den Antrag des Nebenklägervertreters N wurde A zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 500 EUR verurteilt. Beantragt hatte N 2.045 EUR. Hiergegen hat A Berufung eingelegt. Er hat jedoch weder Anträge gestellt, noch die Berufung begründet. Vor dem Berufungstermin hat er sie zurückgenommen. N beantragt die Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren. Das LG hat zunächst eine Wertfestsetzung abgelehnt, weil im Berufungsverfahren kein Adhäsionsantrag gestellt worden sei. Deshalb sei die Schmerzensgeldforderung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden und könne auch nicht bewertet werden. Auf die Gehörsrüge des N hat das LG den Streitwert antragsgemäß auf 500 EUR festgesetzt.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Bei Berufungsrücknahme ohne Antragstellung gilt der volle Wert der Beschwer. Der Wert des Adhäsionsverfahrens war in zweiter Instanz auf 500 EUR festzusetzen, da A in erster Instanz zur Zahlung eines Schmerzensgelds in dieser Höhe verurteilt worden war. Durch die Berufungseinlegung war zunächst das gesamte Urteil angegriffen worden, sodass hier mangels konkreter Antragstellung der Wert der Beschwer maßgeblich war (§ 47 Abs. 1 S. 2 GKG). Im Adhäsionsverfahren ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ein Wert nur festzusetzen, soweit eine Gerichtsgebühr erhoben wird. Dies ist aber nur im Umfang der Verurteilung - hier 500 EUR - gegeben (Nr. 3700 GKG-KostVerz). Für den Anwalt gilt dagegen für die Wertgebühr der Nr. 4143 VV RVG der Wert des Antrags, auch insoweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Hier war daher eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG zu beantragen, die auch vom AG antragsgemäß mit 2.045 EUR vorgenommen worden ist.

     

    Im Berufungsverfahren ist hier dagegen keine Gerichtsgebühr entstanden, da es nicht zu einem Urteil gekommen ist. Für den Anwalt ist dagegen eine Gebühr nach Nr. 4144 VV RVG angefallen. Hierfür ist ein Wert auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzen. Insoweit gilt - wie das Gericht zum Schluss zutreffend erkannt hat - § 47 Abs. 1 S. 2 GKG, der auch in Strafsachen Anwendung findet. Danach ist der volle Wert der Beschwer anzusetzen, wenn kein Rechtsmittelantrag gestellt wurde.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 135 | ID 42220133