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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Verhältnis PKH-/VKH-Prüfungsverfahren zum Hauptsacheverfahren: Probleme vermeiden

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Bei Abrechnungen kommt es ständig zu Problemen im Verhältnis zwischen dem PKH-/VKH-Bewilligungsverfahren und anschließendem Hauptsacheverfahren. Der folgende Beitrag zeigt, wie diese Probleme zu lösen sind. |

    1. Allgemeines

    Wird PKH/VKH bewilligt und dann das Hauptsacheverfahren durchgeführt, geht die Vergütung für das PKH-/VKH-Verfahren nach Nr. 3335 VV RVG in den Gebühren des Hauptsacheverfahrens (Nr. 3100 ff. VV RVG) auf. Denn nach § 16 Nr. 2 RVG bilden diese Verfahren gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit.

     

    MERKE | Entscheidend ist demnach, ob und in welchem Umfang PKH/VKH bewilligt wurde. Im Rahmen der Bewilligung kann nämlich nur gegenüber der Staatskasse aus den Gebührenbeträgen nach § 49 RVG abgerechnet werden (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Eine Abrechnung gegenüber dem Mandanten kann nur hinsichtlich des Teils erfolgen, der gerade nicht von der PKH-/VKH-Bewilligung erfasst wird.