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  • · Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr

    Auch Reden kann „Gold“ sein ...

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Die mit den zusätzlichen Verfahrensgebühren nach Nr. 4141, 5115 RVG VV zusammenhängenden Probleme spielen in der Praxis eine große Rolle. Das AG Kronach hat sich jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine zusätzliche Verfahrensgebühr (auch) entsteht, wenn sich der Beschuldigte auf Rat seines Verteidigers zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen geäußert hat und das Verfahren später eingestellt wird. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Das AG hat die Frage bejaht (16.12.16, Gs 16/16, Abruf-Nr. 191077). Nach der Anm. 2 zu Nr. 4141 RVG VV soll der Verteidiger die Zusatzgebühr nur dann nicht erhalten, wenn ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. Dabei dürfen jedoch an das Maß der Mitwirkung des Verteidigers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (LG Arnsberg JurBüro 07, 82).

     

    PRAXISHINWEIS | Empfehlen Sie Ihrem Mandanten, sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen, kann dies für die Zusatzgebühr ausreichen, wenn das Verfahren alsbald nach § 170 StPO eingestellt wird. Genügt also der Rat zum Schweigen für das Auslösen des Gebührentatbestands, muss dies auch für den umgekehrten Fall gelten, nämlich für den Rat, vor den Ermittlungsbehörden Angaben zum Sachverhalt zu machen.