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  • · Fachbeitrag · Zeugenbeistand

    Im Ermittlungsverfahren beigeordneter Zeugenbeistand hat Anspruch auf Vergütung

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Auch dem von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand steht in analoger Anwendung von § 45 Abs. 3 RVG ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu (LG Düsseldorf 15.2.12, 4 Qs 86/11, Abruf-Nr. 123792).

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt wird im Ermittlungsverfahren gemäß § 68b Abs. 2, § 161a Abs. 1 S. 2, § 163 Abs. 3 S. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft als Zeugenbeistand beigeordnet. Nach Vernehmung des Zeugen beantragt er bei der Staatsanwaltschaft die Festsetzung seiner gesetzlichen Vergütung. Der Antrag wird zurückgewiesen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte beim LG Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Rechtsanwalt steht aus § 45 Abs. 3 RVG analog ein Vergütungsanspruch zu. Dem Wortlaut nach gilt die Vorschrift nur für den Fall der gerichtlichen Beiordnung. Denn: Vor Inkrafttreten des 2. Opferrechtsreformgesetzes am 1.10.09 war in der alten Fassung der § 68b S. 3, § 141 Abs. 4 StPO für die Beiordnung allein der Vorsitzende des Gerichts zuständig, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig war. Dies galt auch im Fall einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung (§ 161a Abs. 1 S. 2 StPO a.F.). Nach der Neufassung der StPO kann die Entscheidung nun die Staatsanwaltschaft selbst treffen (§ 161a Abs. 1 S. 2, § 163 Abs. 3 S. 2 StPO).

     

    Das 2. Opferrechtsreformgesetz hat zwar auch Folgeänderungen im RVG gebracht. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12098) ist indes nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber am Vergütungsanspruch beigeordneter Zeugenbeistände etwas ändern wollte, nur weil diese im Ermittlungsverfahren nicht mehr durch das Gericht beigeordnet werden müssen. Der Gesetzesbegründung lässt sich vielmehr entnehmen, dass auch an eine Übertragung der Beiordnungsbefugnis an die Polizei gedacht war. Diese wurde jedoch verworfen, weil eine solche Entscheidung mit Kostenfolgen verbunden ist (BT-Drucks. 16/12098, S. 27). Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber von Kostenfolgen bei der Beiordnung eines Zeugenbeistands durch die Staatsanwaltschaft ausging und die Anpassung der entsprechenden Vorschriften im RVG lediglich versehentlich unterlassen hat.

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das gesetzgeberische Versehen liegt auf der Hand. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die durch das 2. Opferrechtsreformgesetz erweiterten Möglichkeiten, einen Zeugenbeistand zu bestellen, für den (nur) durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Rechtsanwalt gebührenrechtlich nachteilige Folgen haben soll. Der Rechtsanwalt kann sich also in vergleichbaren Fällen auf diese Entscheidung berufen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 9 | ID 36145860