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  • · Fachbeitrag · Vorbereitendes Verfahren

    Kein Geld verschenken bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Oft gelingt es Rechtsanwälten im Ermittlungsverfahren, dass unter ihrer Mitwirkung das Verfahren eingestellt wird. Streitgegenstand ist dann vielfach die Frage der Höhe der unstreitig entstandenen Zusatzgebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG. Richtet sich diese nach Nr. 4104 VV RVG oder danach welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn es nicht zu einer Erledigung gekommen wäre? Das LG Marburg hat hierzu jetzt anwaltsfreundlich entschieden. Es hat dem Rechtsanwalt eine Gebühr nach Nr. 4118 VV RVG in Höhe von 316 EUR anstatt, wie vom Bezirksrevisor verlangt, in Höhe von 132 EUR gemäß Nr. 4104 VV RVG zuerkannt. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung (LG Marburg 30.11.18, 4 Qs 52/18, Abruf-Nr. 208728) entspricht der h. M. in der Literatur (vgl. Burhoff in Gerold/Schmitt, 23. Aufl., VV Nr. 4141, Rn. 49; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., VV Nr. 4141, Rn. 55). Nach Nr. 4141 Abs. 3 VV RVG richtet sich die Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Da es im Ermittlungsverfahren eine Hauptverhandlung nicht gibt, kann Bezugspunkt nur eine Hauptverhandlung vor dem AG, der Strafkammer oder dem Schwurgericht oder OLG sein. Die Entscheidung hat daher hat mitunter erhebliche gebührenrechtliche Auswirkungen, wenn eine Hauptverhandlung vor der Strafkammer oder dem Schwurgericht stattgefunden hätte:

     

    • Diese Fälle müssen Sie auseinanderhalten

    Ausgangsfall: Rechtsanwalt R vertritt im Ermittlungsverfahren Mandant M. Das Verfahren wird unter Mitwirkung des R eingestellt. Es ist die jeweilige Mittelgebühr angefallen.

     

    Alternative 1: Die Hauptverhandlung hätte vor dem AG stattgefunden. In diesem Fall entsteht gemäß Nr. 4106 VV RVG beim Wahlanwalt eine Mittelgebühr von 165 EUR und beim Pflichtverteidiger eine gesetzliche Gebühr von 132 EUR. Gleiches gilt für die Verfahrensgebühren nach Nr. 4104 VV RVG. Da die Gebühren identisch sind, ist die Streitfrage bei dieser Alternative irrelevant.

     

    Alternative 2: Die Hauptverhandlung hätte vor der Strafkammer stattgefunden. In diesem Fall entsteht gemäß Nr. 4112 VV RVG beim Wahlanwalt eine Mittelgebühr von 165 EUR und beim Pflichtverteidiger eine Gebühr von 148 EUR.

     

    Alternative 3: Die Hauptverhandlung hätte vor dem Schwurgericht stattgefunden. In diesem Fall entsteht gemäß Nr. 4118 VV RVG beim Wahlanwalt eine Mittelgebühr von 395 EUR und beim Pflichtverteidiger eine Gebühr von 316 EUR.

     

    MERKE | Dieselben Auswirkungen ergeben sich im Bußgeldverfahren (vgl. Nr. 5115 Abs. 3 VV RVG), wenn das Bußgeld über 5.000 EUR liegt.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 121 | ID 45897978