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  • · Fachbeitrag · Verkehrsordnungswidrigkeit

    Mittlere Verfahrensgebühr ist möglich

    Die Auffassung, Verkehrsordnungswidrigkeiten seien wegen der regelmäßig relativ geringen Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringen Umfang und ihrer Schwierigkeit generell in der unteren Skala aller Bußgeldverfahren einzustufen und daher sei eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr als angemessen festzusetzen, ist seit Einführung des RVG überholt (AG Saarlouis 26.4.13, 27 C 215/13, Abruf-Nr. 133534).

     

    Sachverhalt

    Der beim beklagten VR rechtsschutzversicherte Kläger K verlangt Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für die Verteidigung in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Gegen K war eine Geldbuße (70 EUR) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h verhängt worden. K beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten mit seiner Verteidigung. Dieser legte Einspruch ein und ließ die Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen. Im Hauptverhandlungstermin wurde der Einspruch zurückgenommen. Der Verteidiger rechnete die Gebühren Nr. 5100, 5103, 5109 und 5110 VV RVG ab. Er legte je eine Mittelgebühr zugrunde. Der VR verweigerte die Zahlung. Bußgeldsachen seien generell von untergeordneter Bedeutung. Hiergegen hat sich K erfolgreich mit der Klage gewandt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Auffassung des VR ist seit Einführung des RVG überholt (LG Saarbrücken RVG prof. 13, 107). Gemäß § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für die das VV RVG eine Betragsrahmengebühr vorsieht, die Gebührenhöhe nach billigem Ermessen. Hierbei werden insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers berücksichtigt. Der Ansatz einer Mittelgebühr überschreitet die Grenze des billigen Ermessens nicht. Auch in der Entscheidung des LG Saarbrücken (a.a.O.) stand eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h im Raum. Zwar war dort von besonderer Bedeutung, dass dem Betroffenem bei Eintragung eines weiteren Punktes ein Fahrverbot gedroht hätte. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Allerdings ist die Angelegenheit hier durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeweitet worden. Hiermit musste sich der Anwalt zusätzlich auseinandersetzen. Wird von einer geringfügig unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ausgegangen, wäre eine geringfügige Kürzung der Mittelgebühr noch von der 20 Prozent-Grenze umfasst. Insoweit besteht für den Anwalt im Rahmen des § 14 RVG eine Toleranzgrenze (LG Saarbrücken, a.a.O.).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend. In der Rechtsprechung scheint sich allmählich die Ansicht durchzusetzen, dass auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren bei der Bemessung der Rahmengebühren von der Mittelgebühr ausgegangen wird.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 206 | ID 42341299