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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    So verjährt der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers

    | Das LG hatte den Mandanten am 2.12.10 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist seit dem 19.7.11 rechtskräftig. Mit Fax-Eingang am 30.12.14 beantragte der Anwalt, seine Pflichtverteidigergebühren festzusetzen. Der Bezirksrevisor hat dies abgelehnt und die Verjährungseinrede erhoben. Das LG Cottbus (6.11.17, 21 KLs 5/10, Abruf-Nr. 201864 ) hat den Vergütungsantrag wegen Verjährung zurückgewiesen. Zu Recht? |

     

    Ja! Der Anspruch ist verjährt: Denn nach § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit in der ersten Instanz mit Abschluss derselben fällig. Das war hier der Zeitpunkt der Urteilsverkündung (2.12.10). Die Rechtskraft des Urteils muss für die Fälligkeit der Vergütung nicht vorliegen. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Frist des Vergütungsanspruchs mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, somit am 1.1.11.

     

    MERKE | Die ab diesem Zeitpunkt laufende Verjährung war zwar nach § 8 Abs. 2 S. 1, 2 RVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt. Mit Rechtskraft des Urteils am 19.7.11 setzte sich aber die 3-jährige Verjährungsfrist ab dem 20.7.11 fort und endete am 19.7.14. Denn die Verjährung beginnt nach Wegfall der Hemmung nicht erneut, sondern der Zeitraum der Hemmung wird bei der Verjährungsfrist nur nicht eingerechnet (AnwKomm-RVG/N. Schneider, § 8 Rn. 126).

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 127 | ID 45341834