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  • · Fachbeitrag · Vergütungsfestsetzung

    Festsetzungsantrag als Verzicht auf Mehr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg

    Beantragt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhere Rahmengebühren in Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mindestgebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung (BGH 4.7.13, IX ZR 306/12, Abruf-Nr. 132585).

     

    Sachverhalt

    Der klagende Rechtsanwalt K verteidigte den Beklagten B in einem Bußgeldverfahren und berechnete seine Vergütung schriftlich mit 892,50 EUR. Als B nicht zahlte, beantragte K in Höhe dieses Betrags beim AG die Vergütungsfestsetzung. Der Rechtspfleger wies K auf § 11 Abs. 8 RVG hin, sodass K seinen Anspruch ermäßigte auf die jeweilige Mindestgebühr zuzüglich der Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt auf 154,70 EUR. Der Betrag wurde antragsgemäß gegen B festgesetzt. Mit seiner Klage hat K erfolglos vor dem AG den Differenzbetrag von 737,80 EUR gefordert. Seine Berufung und die zugelassene Revision sind erfolglos geblieben.

     

    Entscheidungsgründe

    K kann die restlichen 737,80 EUR nicht mehr fordern. Er hat sich im Vergütungsfestsetzungsverfahren durch einen Erlassvertrag mit B dahin geeinigt, für seine Tätigkeit nur die Mindestgebühren einschließlich der Auslagen in Höhe von 154,70 EUR zu erheben. Durch die Übermittlung des entsprechenden Vergütungsfestsetzungsantrags hat K dem B einen Antrag unterbreitet, ihm die über die Mindestgebühr hinausgehende Honorarforderung zu erlassen. Die Annahme dieses konkludenten Erlasses (§ 397 Abs. 1 BGB) beruht auf einem triftigen Grund: Der Rechtsanwalt darf mit Rücksicht auf § 11 Abs. 8 S. 1 RVG die Festsetzung der Mindestgebühren nur beantragen, wenn er auf eine zusätzliche Honorarforderung verbindlich verzichtet. Sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch nach dem Willen des Gesetzgebers ist ihm im Anschluss an die Festsetzung die Verfolgung einer weitergehenden Honorarforderung versagt. Sein Bestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1, 2 BGB, § 14 Abs. 1 S. 1 RVG hat er bereits abschließend ausgeübt. Es muss sichergestellt sein, dass der Mandant keine zusätzliche Inanspruchnahme zu befürchten hat. B hat das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags angenommen. Der Zugang der Annahmeerklärung gegenüber K ist nach § 151 S. 1 Fall 1 BGB entbehrlich. Indem B den gegen ihn ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hingenommen hat, ist sein Annahmewille zum Ausdruck gekommen.

     

    Praxishinweis

    Geht der Rechtsanwalt den Weg in die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG, gibt es kein Zurück mehr. Es ist ausgeschlossen, nachträglich die Gebührenforderung zu beanspruchen, die über die im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemachten Mindestgebühren hinausgeht. Der Schritt will vom Rechtsanwalt also gut überlegt sein.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 202 | ID 42341336