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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Terminsgebühren entstehen bei der Verbindung von Verfahren erst in der Hauptverhandlung für jedes Verfahren gesondert

    | Der Pflichtverteidiger hat für drei hinzuverbundene Verfahren jeweils eine Terminsgebühr geltend gemacht. Das LG Kiel hat diese gewährt (21.6.23, 2 Qs 41/23, Abruf-Nr. 237795 ). |

     

    Zwar hatte der Amtsrichter den Verbindungsbeschluss hinsichtlich der drei Verfahren bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfasst, unterzeichnet und mutmaßlich zu den Akten genommen. Dies ist aber erst einmal nur ein „aktenmäßiger Erlass“. Eine Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung ist grundsätzlich erst ergangen, wenn sie für das Gericht unabänderlich ist. Hier wurde der außerhalb der Hauptverhandlung gefasste Verbindungsbeschluss erst mit der Verkündung in der Hauptverhandlung wirksam. Bis dahin handelte es sich bei den drei Verfahren noch um selbstständige Verfahren. In jedem Verfahren fand eine Hauptverhandlung statt, sodass in jedem eine Terminsgebühr gemäß Nrn. 4108, 4109 VV RVG entstanden ist.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 183 | ID 49710186