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  • · Nachricht · Verfahrensgebühren

    Wann hat der Verteidiger an der Verfahrenseinstellung mitgewirkt?

    | Die zusätzlichen Verfahrensgebühren Nr. 4141, 5115 VV RVG setzen eine Mitwirkungshandlung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens vor. Das AG Calw hat zu den Anforderungen an eine solche Handlung Stellung genommen (AG Calw 8.4.25, 3 OWi 125/25, Abruf-Nr. 249119 ). |

     

    Der Betroffene hatte mit einer rudimentären Begründung Einspruch eingelegt. Daraufhin hatte seine Verteidigerin eine weitere Stellungnahme ankündigt und einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Die Verwaltungsbehörde hatte nach der Stellungnahme ohne weitere Aktivitäten später das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Strittig war, ob die Verteidigerin damit an der Einstellung des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde mitgewirkt hat.

     

    Das AG Calw hat eine Mitwirkungshandlung der Verteidigerin bejaht. Die Tätigkeit der Verteidigerin hat die Verfahrenserledigung objektiv gefördert. Die Verwaltungsbehörde wusste nämlich nach ihrem Antrag, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die widerspruchslose Einlassung des Betroffenen stützen kann. Sie musste sich daher darüber klar werden, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen. Weil diese nicht ausreichten, hat sie das Verfahren eingestellt. Eine darüber hinausgehende, positive Förderung der Sachaufklärung setze die Regelung in Nr. 5115 VV RVG nach ihrem Wortlaut nicht voraus. Allein, dass die Verwaltungsbehörde daraufhin nicht geboten aktiv mit der kritischen Prüfung fortfahre, sondern schlicht die Verjährung habe eintreten lassen, könne daran nichts ändern. Ansonsten hätte es die Verwaltungsbehörde in der Hand, dem Rechtsanwalt die Gebühr Nr. 5115 VV RVG zu nehmen, alleine durch das Herbeiführen der Verjährung durch Unterlassen weiterer Handlungen.

     

    MERKE | Die Entscheidung, die auch für die Nr. 4141 VV RVG Bedeutung hat, ist zutreffend. Sie entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 5115 VV Rn 10 ff.), wonach die objektive Eignung der (Mitwirkungs)Handlung des Verteidigers ausreicht, um die Einstellung des Verfahrens zu fördern.

     

    (RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 50398498