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  • · Nachricht · Verfahrensgebühr

    Dann hat der Anwalt an der Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO mitgewirkt

    | Zwei gebührenrechtliche Fragen spielen in Zusammenhang mit einer Einstellung eines Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO und der anwaltlichen Mitwirkung eine Rolle. Auf beide gibt das LG Verden eine Antwort (29.10.20, Az. 4 KLs 461 Js 23425/20 [9/20], Abruf-Nr. 219895 ). |

     

    Es entspricht inzwischen der h. M., dass auch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eine nicht nur vorläufige Einstellung i. S. d. Nr. 4141 VV RVG ist. Denn der Fortführung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 und 5 StPO stehen erhebliche Hindernisse entgegen (OLG Stuttgart RVG prof. 10, 119).

     

    Außerdem haben die Richter zu Recht die anwaltliche Mitwirkung an der Verfahrenseinstellung bejaht. Hier hatte der Verteidiger auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände verzichtet und deshalb einer Einstellung zugestimmt. Ob der Verzicht tatsächlich für die darauffolgende Einstellungsentscheidung von Bedeutung gewesen war, ist unerheblich. Die Mitwirkungshandlung muss für die Entscheidung des Gerichts nicht ursächlich oder mitursächlich sein. Denn im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens soll vermieden werden, dass nachträglich die subjektiven Erwägungen und Vorstellungen der Richter ermittelt werden müssen und als Maßstab für die Bewertung zugrunde gelegt werden.

    Quelle: ID 47028219