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  • · Nachricht · Verfahrensgebühr

    Bemessungsgrundlage für die sog. Befriedungsgebühr ist das „Hauptverfahren“

    | Kaum eine Gebühr aus Teil 4 VV RVG macht in der Praxis so viel Schwierigkeiten wie die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Das beweist wieder einmal ein Beschluss des AG Oldenburg zur Bemessung der Gebühr (17.11.22, 28 Gs 1204 Js 38031/20 [3373/21], Abruf-Nr. 233470 ). |

     

    Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Totschlag wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Verteidiger beantragte dafür u. a. die Festsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG und bemaß diese nach der Schwurgerichtsgebühr gemäß Nr. 4118 VV RVG. Das AG ist dem gefolgt und hat die Begründung des LG Marburg (RVG prof. 19, 121) übernommen: Die Befriedungsgebühr richtet sich bei der Beendigung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren nicht nach Nr. 4104 VV RVG, sondern danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn es sich nicht erledigt hätte. Das entspricht der h. M. in der Literatur (Gerold/Schmitt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., VV Nr. 4141 Rn. 49; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., VV Nr. 4141 Rn. 55; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 91 ff.). Anders lautende Rechtsprechung ist nicht bekannt.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 76 | ID 48775443