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  • 31.01.2023 · IWW-Abrufnummer 233470

    Amtsgericht Oldenburg: Beschluss vom 17.11.2022 – 28 Gs 1204 Js 38031/20 (3373/21)

    Die Befriedungsgebühr bemisst sich bei einer Beendigung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren nicht nach Nr. 4104 VV RVG, sondern danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte.


    Amtsgericht Oldenburg (Oldb)

    Beschluss vom 17.11.2022


    Beschluss

    In dem Ermittlungsverfahren
    gegen pp.
    Verteidiger: xxx

    wegen Totschlags

    hat das Amtsgericht - Strafsachen - Oldenburg (Oldb) durch den Richter am Amtsgericht am 17.11.2022 beschlossen:

    Der Beschluss des Amtsgericht Oldenburg vom 30.03.2021 wird, auf die Erinnerung des Verteidigers pp. hin, aufgehoben.

    Der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 10.12.2020 ist nach Maßgabe der gerichtlichen Ausführungen in den Gründen erneut zu bescheiden.

    Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet

    Gründe:

    1. Gegen den Beschuldigtenpp. ist seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft Oldenburg wegen Totschlags ermittelt worden, ebenso gegen den Mitbeschuldigten pp.

    Grundlage des Verfahrens sind die Geschehnisse vorn 21_06.2020 in 49377 Vechta auf dem Parkplatz, Bremer Straße/Kreuzweg. Die Polizei hat den Vorfall wie folgt beschrieben:

    Nach vorangegangen Auseinandersetzungen zwischen dem pp. und dem Beschuldigten, wird der Beschuldigte durch mehrere maskierte Personen angegriffen. Der Beschuldigte gibt drei Schüsse aus einem illegalen erworbenen Revolver ab. Das Opfer wird tödlich verletzt und wird durch unbekannte Personen vor dem Krankenhaus Bassum abgelegt. Der Beschuldigte ruft eigenständig die Polizei.

    In einem Vermerk vom 02.07.2020 wurde notiert:

    Vermerk
    hier: Eröffnung der Beschuldigteneigenschaft gegenüber pp.

    1. Am Donnerstag, 02.07.2020, 09:00 Uhr. wurde nach vorheriger Terminsabsprache durch KOK pp. und mich beim PK Vechta darüber informiert, dass er ab sofort im Beschuldigtenstatus ist. Dementsprechend wurde er über seine Rechte als Beschuldigter in einem Strafverfahren belehrt.

    2. Vom Hörensagen wurde bekannt, dass möglicherweise gar nicht der bekennende Täter pp. geschossen hat, sondern pp. der Schütze gewesen sein könnte. Die Quelle dieser Information lässt sich Im wer er verifizieren, darf jedoch nicht unbeachtet bleiben.

    3. Zur Verfahrenstransparenz wurde daher sowohl pp. als auch pp. über diesen Umstand informiert.

    Durch Verfügung vom 24.11.2020 hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg das Verfahren gegen den Beschuldigten pp. wegen „Totschlags und unerlaubten Führens einer Schusswaffe" mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. II StPO eingestellt. Später hat die Staatsanwaltschaft Nachermittlungen angestellt und das Verfahren gegen    mit Verfügung vom 14.02.2022 erneut nach § 170 Abs. II StPO eingestellt.

    Der Verteidiger Herr pp. hat seine Gebühren abgerechnet und ausgeführt, die „Höhe der Gebühren richte sich danach, vor welchem Gericht Anklage erhoben worden wäre", Anklage wäre nach Ansicht des Verteidigers vor dem Landgericht/ Schwurgerichtskammer worden. Das Amtsgericht Oldenburg ist bei der Festsetzung der Gebühren im Beschluss vorn 30.03.2021 dem Antrag des Verteidigers bzgl. der Höhe nicht gefolgt und hat „nur" eine Gebühr für das „Ermittlungsverfahren" festgesetzt. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 07.04.2021 Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 30.032021 eingelegt. Die Bezirksrevisorin pp. hat am 04.05.2021 und am 28.02.2022 Stellung genommen und die Ansicht des Justizhauptsekretärs unterstützt.

    2. Aus dem Wortlaut der Norm und aus der Begründung des Gesetzgebers ergibt sich, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG in Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr anfällt, die entstehen würde, wenn Anklage erhoben worden wäre (Beschluss des Landgerichts Marburg vom 30.Nov. 2018, Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021). In dem Beschluss führt das Landgericht aus:

    „Die Verfahrensgebühr war daher nach VV 4106 ff. zu bemessen und richtet sich danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. Da vorliegend der Verdacht des versuchten Totschlags Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, ist die vom Amtsgericht vorgenommene Zuordnung zu VV 4118 RVG im Hinblick auf eine voraussichtliche Verhandlung vor dem Schwurgericht nicht zu beanstanden. Als zusätzliche Gebühr gern. 4141 Abs. 3. 4118 VV RVG waren daher 316,00 € festzusetzen.“

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Marburg vom 30.11.2018, die Bestand der Akte geworden ist, vollumfänglich Bezug genommen. Das Gericht schließt sich der Entscheidung des Landgerichts Marburg in vollem Umfang an und verzichtet auf die erneute inhaltliche Wiedergabe der Entscheidungsgründe, nimmt hierauf aber vollumfänglich Bezug auch in Kenntnis der gegenteiligen Entscheidungen, die von der Bezirksrevisorin mitgeteilt worden sind.

    Der Beschluss des Amtsgericht Oldenburg vom 30.03.2021 wird daher aufgehoben.

    Der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 10.12.2020 ist somit nach Maßgabe der gerichtlichen Ausführungen erneut zu bescheiden.

    3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. II RVG)

    RechtsgebietStrafprozessVorschriftenNrn. 4118, 4141 VV RVG; § 170 Abs. 2 StPO