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  • · Fachbeitrag · Übernachtungskosten

    Kostenminimierungspflicht: Wenn die Anreise am Terminstag möglich und zumutbar ist

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Die Übernachtungskosten eines auswärtigen Anwalts sind immer wieder Streitpunkt, wenn es darum geht, anwaltliche Gebühren festzusetzen. Das VG Würzburg hat dazu entschieden: Übernachtungskosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind nur angemessen und erstattungsfähig, wenn die Hin- oder Rückreise zum Termin am selben Tag nicht zumutbar ist. Dies sei anzunehmen, wenn der Reiseantritt vor 6:00 Uhr morgens liege. |

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt hatte Übernachtungskosten von 126,20 EUR geltend gemacht. Er hatte seinen Kanzleisitz in Münster, der Termin in Würzburg war auf 11:00 Uhr terminiert. Der Rechtsanwalt war am Vortag angereist. Bei einer Fahrtzeit von wenigstens fünf Stunden zuzüglich Pausen, sei es nicht zumutbar, sich erst am Terminstag auf den Weg zu machen. Auch um die Terminswahrnehmung sicherzustellen, sei die Anreise am Tag vorher notwendig gewesen. Die Übernachtungskosten sind nicht festgesetzt worden.

     

    Entscheidungsgründe

    Das VG hat die Angemessenheit der geltend gemachten Hotelkosten verneint (11.7.17, W 8 M 17.30937, Abruf-Nr. 197801). Es könne einem Bevollmächtigten zwar nicht abverlangt werden, Reisen in der Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei der der Prozessbevollmächtigte seine Wohnung vor 6:00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, müsse dieser nicht durchführen. Demnach war es dem Prozessbevollmächtigten hier aber zuzumuten, schon um 6:00 Uhr seine Reise anzutreten. Von 6:00 Uhr bis 11:00 Uhr (fünf Stunden) war ausreichend Zeit, insbesondere mit dem Pkw anzureisen. Bei einer laut Routenplaner knapp vierstündigen Fahrtdauer erscheint es auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Pause sowie einer rechtzeitigen Ankunft am Terminsort zumutbar, am Verhandlungstag anzureisen. Bei einem Fahrtbeginn um 6:00 Uhr bestand auch ein ausreichender zeitlicher Puffer.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung entspricht der h. M. in der Rechtsprechung (vgl. OLG Naumburg RVG prof. 17, 11). Ein Reiseantritt ab ‒ nicht vor! ‒ 6:00 Uhr ist danach im Regelfall zumutbar (OLG Naumburg AGS 16, 593; OLG Nürnberg AGS 13, 201; OLG Koblenz AGS 12, 50; OLG Hamburg AGS 11, 463). Sie übersieht jedoch, dass der Anwalt viel früher aufstehen muss, um sich reisefertig zu machen und dass er am selben Tag auch wieder zurückreisen muss. Aber die Rechtsprechung ist in „Stein gemeißelt“.

     

    MERKE | Allenfalls bei älteren Prozessbevollmächtigten, bekannten erhöhten Staugefahren oder winterlichen Straßenverhältnissen gewährt die Rechtsprechung eine Hotelübernachtung (OLG Naumburg, a.a.O.).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 4 | ID 45008239