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  • 15.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133535

    Landgericht Dortmund: Beschluss vom 15.06.2011 – 35 Qs 50/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Dortmund

    35 Qs 50/11

    Tenor:

    Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 04.04.2011 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 11.03.2011 – 5 Ds-222 Js 508/10-663/10 – werden die der Betroffenen gem. § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.081,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2011 abzüglich der bereits gezahlten 719,41 EUR festgesetzt.

    Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der vormaligen Angeklagten zu tragen.

    Gründe

    I.

    Die vormalige Angeklagte ist in der Haupthandlung vom 04.02.2011 und 11.03.2011 vor dem Amtsgericht Castrop-Rauxel (Az. 5 Ds-222 Js 508/10-663/10) von dem Vorwurf der Untreue gem. § 266 StGB rechtskräftig freigesprochen worden. Der Hauptverhandlungstermin vom 04.02.2011 dauerte 45 Minuten und der Hauptverhandlungstermin vom 11.03.2011 dauerte 30 Minuten. Der Freispruch erfolgte auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

    Im Rahmen des Zwischenverfahrens hatte der Verteidiger mit Schreiben vom 03.01.2011 beantragt, ihn der Angeschuldigten gem. § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung des Antrages führte er die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage an. Der Verteidiger trug vor, dass die Angeschuldigte keiner für den Tatbestand der Untreue erforderlichen Vermögensbetreuungspflicht unterliege, da sich eine solche nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergebe. Zudem beherrsche die Angeschuldigte die deutsche Sprache nur unzureichend und verfüge nur über eine unzureichende Schulbildung. Ferner könne er aufgrund seiner Mehrsprachigkeit mit der Angeschuldigten in ihrer Muttersprache kommunizieren. Der Beiordnungsantrag wurde mit Beschluss des Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 13.01.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die vorgeworfene Tat nicht so schwerwiegend und die Sach- und Rechtslage nicht so schwierig sei, als dass ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO gegeben sei. Zudem könnten die Sprachschwierigkeiten durch einen Dolmetscher in der Hauptverhandlung ausgeräumt werden.

    Mit Antrag vom 18.03.2011, eingegangen am 21.03.2011, beantragte der Verteidiger die Festsetzung der notwendigen Auslagen der vormaligen Angeklagten. Er begehrte eine Grundgebühr gem. VV-Nr. 4100 in Höhe der Mittelgebühr von 165,00 EUR, eine Verfahrensgebühr gem. VV-Nr. 4106 in Höhe der Mittelgebühr von 140,00 EUR, Terminsgebühren gem. VV-Nr. 4108 für die Hauptverhandlungstage vom 04.02.2011 und vom 11.03.2011 jeweils in Höhe der Mittelgebühr von 230,00 EUR, die Erstattung von Schreibauslagen für 304 Ablichtungen gem. VV-Nr. 7000 in Höhe von 63,10 EUR, die Erstattung der Post- und Telekommunikationspauschale gem. VV-Nr. 7002 in Höhe von 20,00 EUR, die Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung des Kraftfahrzeugs für 34 km anlässlich der Hauptverhandlungstermine vom 04.02.2011 und vom 11.03.2011 gem. VV-Nr. 7003 in Höhe von jeweils 10,20 EUR und Tage- und Abwesenheitsgeld anlässlich der Hauptverhandlungstermine vom 04.02.2011 und vom 11.03.2011 gem. VV-Nr. 7005 in Höhe von jeweils 20,00 EUR. Insgesamt verlangte der Verteidiger eine Erstattung von notwendigen Auslagen in Höhe von 908,50 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.081,12 EUR.

    Die Bezirksrevisorin ist im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30.03.2011 der begehrten Festsetzung entgegengetreten. Im Hinblick auf die Grundgebühr gem. VV-Nr. 4100 könne trotz der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der vormaligen Angeklagten von 400,00 EUR in Anbetracht der späten Einarbeitung in den Sachverhalt durch den Verteidiger die Festsetzung der Mittelgebühr in Höhe von 165,00 EUR gerade noch als billig erachtet werden. In Bezug auf die Verfahrensgebühr gem. VV-Nr. 4106 sei die Festsetzung in Höhe der Mittelgebühr von 140,00 EUR allerdings unbillig, da die die Gebühr des VV-Nr. 4106 auslösende Tätigkeit lediglich in dem Gesuch um Beiordnung als Pflichtverteidiger bestanden habe. Insoweit sei eine Gebührenhöhe von 60,00 EUR angemessen. Angesichts der Dauer der Hauptverhandlungstermine sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für die Gebühren nach VV-Nr. 4108 allenfalls als durchschnittlich bzw. leicht unterdurchschnittlich einzustufen und unter Berücksichtigung der vorerwähnten Kriterien ein Unterschreiten der angemeldeten Mittelgebühren auf 180,00 EUR für den 04.02.2011 und auf 140,00 EUR für den 11.03.2011 angemessen. Darüber hinaus seien Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nicht erstattungsfähig, da aufgrund der Tatsache, dass die vormalige Angeklagte ihren Wohnsitz am Gerichtsort hatte, eine Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht bestanden habe. Zudem könne die Dokumentenpauschale nur im Hinblick auf 147 Ablichtungen für notwendig erachtet werden, da der Aktenumfang zum Zeitpunkt der Akteneinsicht nicht mehr Seiten umfasst habe.

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2011 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel die der vormaligen Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin auf 719,41 EUR festgesetzt.

    Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2011, dem Verteidiger zugestellt am 11.04.2011, wendet er sich mit der am 18.04.2011 eingegangenen sofortigen Beschwerde, soweit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 18.03.2011 nicht entsprochen worden ist. In Bezug auf die Verfahrensgebühr führt er zur Begründung an, dass das Beiordnungsgesuch Ausführungen zu den fehlenden Voraussetzungen eine Vermögensbetreuungspflicht enthalten habe. Eben wegen dieser fehlenden Voraussetzungen sei die vormalige Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen worden. Ferner sei neben den unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der vormaligen Angeklagten auf der anderen Seite auch deren Rehabilitationsinteresse zu berücksichtigen. Zudem sei die Sach- und Rechtslage schwierig gewesen. Mithin sei der Ansatz der Mittelgebühr nicht unbillig.

    In Bezug auf die Terminsgebühr für den 04.02.2011 und den 11.03.2011 verweist der Verteidiger auf die anlässlich beider Termine durchgeführte Beweisaufnahme und auf intensive Rechtsgespräche im Termin vom 04.02.2011. Auch hier sei der Ansatz der Mittelgebühr nicht unbillig.

    Im Hinblick auf die Dokumentenpauschale führt der Verteidiger an, dass 304 Scannvorgänge durchgeführt worden seien. Die Anzahl ergebe sich aus der Tatsache, dass sowohl Band I der Akte (Blattzahlen 1-96) als auch Band II der Akte (Blattzahlen 1-147) jeweils fortlaufend foliiert gewesen seien und dem Umstand, dass auch beschriebene Rückseiten eingescannt worden seien.

    In Bezug auf Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder führt der Verteidiger an, dass seine Hinzuziehung notwendig gewesen sei, da er als Fachanwalt für Strafrecht über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Vermögensdelikte verfüge und mit der vormaligen Angeklagten aufgrund seiner Sprachkenntnisse in deren Muttersprache kommunizieren konnte.

    Das Amtsgericht Castrop-Rauxel hat auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers mit Beschluss vom 16.05.2011 den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass weitere 83,12 EUR festgesetzt worden sind. Die Abhilfe erfolgte im Hinblick auf die Erstattung der Fahrtkosten und der Abwesenheitsgelder, so dass ein Betrag in Höhe 60,40 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer festgesetzt wurde. Ferner erfolgte die Abhilfeentscheidung in Bezug auf die Erhöhung der notwendigen Ablichtungen auf 210 Kopien, so dass noch weitere 9,45 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer festgesetzt wurden. Der Betrag in Höhe der ursprünglich festgesetzten 719,41 EUR ist der vormaligen Angeklagten bereits erstattet worden.

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts gem. § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie rechtzeitig eingelegt.

    Die Beschwerde ist begründet. Die vormalige Angeklagte hat einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von notwendigen Auslagen in Höhe von insgesamt 1.081,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2011 abzüglich der bereits gezahlten 719,41 EUR.

    Die beantragte Festsetzung der notwendigen Auslagen im Hinblick auf die Verfahrensgebühr gem. VV-Nr. 4106 in Höhe der Mittelgebühr und in Bezug auf die Teminsgebühren gem. VV-Nr. 4108 jeweils in Höhe der Mittelgebühr war nicht unbillig.

    Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für die erstattungspflichtige Staatskasse allerdings nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20% von der angemessenen Gebühr nicht als unbillig angesehen (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 14 Rn. 5, 12 m.w.N.).

    Die durch den Verteidiger in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr gem. VV-Nr. 4106 in Höhe der Mittelgebühr von 140,00 EUR ist nicht unbillig. Die Mittelgebühr soll in den Fällen Anwendung finden, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 14 Rn. 10). Allerdings kann ein im Einzelfall besonders ins Gewicht fallendes Kriterium die Relevanz der übrigen Umstände zurückdrängen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 14 Rn. 11).

    Der Aktenumfang ist durchschnittlich. Zu Beginn der Hauptverhandlung umfasste die Akte 272 Seiten. Die Einkommensverhältnisse der vormaligen Angeklagten sind mit 400,00 EUR als unterdurchschnittlich anzusehen. Die Bedeutung der Sache ist nach Ansicht der Kammer durchschnittlich. Maßgebliches Kriterium ist hier die Strafandrohung und die mittelbaren Auswirkungen. Unerheblich hingegen ist die Frage, ob die vormalige Angeklagte freigesprochen worden ist (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 14 Rn. 28 m.w.N.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die vormalige Angeklagte nicht vorbestraft ist. Insofern ist von einem besonderen Interesse an der Rehabilitierung auszugehen, dass wiederum den nicht schwerwiegenden Schuldvorwurf einer Untreue gem. § 266 StGB mit einem Schaden von 1.976,08 EUR und die daraus resultierende niedrige Strafandrohung ausgleicht und zu einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit führt. Zu einer insgesamt durchschnittlichen Bewertung, nach der die Verfahrensgebühr gem. VV-Nr. 4106 in Höhe der Mittelgebühr nicht unbillig ist, führt allerdings der Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in dem gegenständlichen Verfahren. Der vormaligen Angeklagten wurde eine Untreue gem. § 266 StGB zur Last gelegt. Die für diesen Tatbestand erforderliche Vermögensbetreuungspflicht wurde ausweislich der Anklageschrift aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II abgeleitet. In Bezug auf diese Rechtsfrage hat der Verteidiger in seinem Beiordnungsantrag dezidiert Stellung genommen. Die vormalige Angeklagte ist letztlich aus Rechtsgründen mangels Vorliegens einer Vermögensbetreuungspflicht freigesprochen worden. Obschon das Amtsgericht Castrop-Rauxel in seinem Beschluss vom 13.01.2011 den Beiordnungsantrag u.a. mit der Begründung ablehnte, dass eine schwierige Sach- und Rechtslage nicht gegeben sei, steht für die Kammer fest, dass die Rechtsfrage, ob sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Vermögensbetreuungspflicht ergibt, zu einer überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfrage führt, die auch Ausdruck in dem über den gewöhnlichen Beiordnungsantrag hinausgehenden Schriftsatz des Verteidigers gefunden hat. Darüber hinaus hat die Kammer die durch den Verteidiger angewandten Fremdsprachenkenntnisse im Hinblick auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erhöhend berücksichtigt. Daher wurden die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der vormaligen Angeklagten durch die überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kompensiert.

    Die durch den Verteidiger in Ansatz gebrachten Terminsgebühren gem. VV-Nr. 4108 jeweils in Höhe der Mittelgebühr von 230,00 EUR ist ebenfalls nicht unbillig. In Bezug auf die geltend gemachten Terminsgebühren ist im Rahmen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers als wesentliches Kriterium regelmäßig die Dauer des Termins zu berücksichtigen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV Vorb. 4 Rn. 28 m.w.N.). Zwar nahmen die Hauptverhandlungstermine vom 04.02.2011 und 11.03.2011 lediglich 45 Minuten bzw. 30 Minuten in Anspruch, aber in beiden Terminen ist eine Beweisaufnahme durchgeführt und die Sach- und vor allem die Rechtslage erörtert worden. Keiner der Termine war demnach lediglich „informatorischer Natur“. Unter Berücksichtigung der oben ausgeführten überdurchschnittlichen Schwierigkeit im Hinblick auf die Rechtslage liegt nach Ansicht der Kammer insgesamt ein durchschnittlich zu bewertendes Verfahren vor. Mithin ist die jeweils geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr nicht unbillig.

    Im Hinblick auf die Erstattung der Schreibauslagen gem. VV-Nr. 7000 besteht ein Anspruch für 304 Ablichtungen. Die Ermittlungsakte hatte im Zeitpunkt der Akteneinsicht insgesamt 243 Seiten (Band I = 96 Seiten, Band II = 147 Seiten). Der Verteidiger hat sämtliche 234 Seiten und zusätzlich beschriebene Rückseiten einscannen lassen. Insgesamt sind demnach 304 Scannvorgänge durchgeführt worden. Das Amtsgericht hat - ohne weitere Begründung - lediglich 210 Seiten für notwendig erachtet. Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen, sachgemäß ist, ist auf die Sicht abzustellen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können. Dabei darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Dem Rechtsanwalt ist ein gewisser Ermessenspielraum zu überlassen, denn er, nicht das Gericht, das nachträglich über die Berechnung oder Erstattbarkeit der Dokumentenpauschale zu entscheiden hat, ist für die ihm anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich. Der Rechtsanwalt muss allerdings das ihm eingeräumte Ermessen auch ausüben und darf nicht kurzerhand die gesamte Gerichtsakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen, einschließlich solcher Schriftstücke, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang und Informationswert sind. Nicht in Rechnung gestellt werden können Kopien von Blättern, bei denen auf den ersten Blick ihre Irrelevanz für die sachgemäße Bearbeitung zu erkennen ist. (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV 7000 Rn. 22f m.w.N.) Nach Ansicht der Kammer waren unter Berücksichtigung des Vorstehenden die 304 Scannvorgänge notwendig. Eine auf den ersten Blick erkennbare Irrelevanz von einzelnen Blättern ist nicht erkennbar.

    Der Zinsanspruch folgt aus § 464b StPO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO seit dem am 21.03 2011 eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag.