Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    25 Fragen und Antworten zur Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Die Terminsgebühr ist eine der drei Gebühren, die das RVG zur Abrechnung der Tätigkeiten des Verteidigers/Rechtsanwalts im Straf- bzw. Bußgelderfahren neben der Verfahrensgebühr und der Grundgebühr vorsieht. Der folgende Beitrag zeigt anhand einer Checkliste, worauf bei der Terminsgebühr geachtet werden muss. In einem Folgebeitrag wird dann die Rechtsprechung zu § 14 RVG betreffend die Terminsgebühr in Form einer Rechtsprechungsübersicht vorgestellt.h |

     

    Checkliste / 25 Fragen und Antworten zur Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren

    Frage
    Antwort

    Wo ist die Terminsgebühr im Strafverfahren (allgemein) geregelt?

    Die Terminsgebühr ist allgemein in der Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG geregelt.

    Gelten für das Bußgeldverfahren Besonderheiten?

    Nein. Die Terminsgebühr für das Bußgeldverfahren ist in der Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG ebenso wie die für das Strafverfahren geregelt. Die nachfolgenden Ausführungen 
gelten also entsprechend.

    Wann entsteht eine Terminsgebühr?

    Nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme des Rechtsanwalts an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    Entstehen Terminsgebühren ggf. auch für außergerichtliche Termine?

    Ja, ausnahmsweise, und zwar in den Fällen der Nr. 4102 VV RVG, nämlich nach

    • Nr. 2 für Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,
    • Nr. 4 für Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs,
    • Nr. 5 für Sühnetermine nach § 380 StPO.

    Über die Einzelheiten dieser sog Vernehmungsterminsgebühr werden wir gesondert berichten.

    Welche Terminsgebühr sieht das RVG vor?

    Vorgesehen sind Terminsgebühren für

    • die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen im Verfahren des ersten Rechtszugs (Nr. 4108, 4144, 4120),
    • die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen im Berufungsverfahren (Nr. 4126 VV RVG),
    • die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen im Revisionsverfahren (Nr. 4132 VV RVG)
    • die Teilnahme an einem Termin im Strafvollstreckungsverfahren (Nrn. 4202, 4206 VV RVG),
    • für einen Termin im Wiederaufnahmeverfahren (Nr. 4140 VV RVG),
    • sowie im Bereich der Einzeltätigkeiten nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG.

    Entstehen gegebenenfalls für die Teilnahme an weiteren Terminen auch Terminsgebühren?

    Nein. Terminsgebühren entstehen nur in den gesetzlich geregelten Fällen. Wenn der Verteidiger/Rechtsanwalt an anderen Terminen, wie z.B. Besprechungen mit dem Mandanten (KG RVGreport 06, 151 für Vorgespräche) oder mit Mitverteidigern teilnimmt, entsteht dafür keine Terminsgebühr. Diese Tätigkeiten werden durch die jeweilige Verfahrensgebühr abgegolten und sind dort innerhalb des jeweils vorgegebenen Rahmens anzumelden.

    Wann entsteht die Terminsgebühr?

    Die Terminsgebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt an einem Termin teilnimmt, für den eine Terminsgebühr vorgesehen ist.

    Ist entscheidend, wie lange der Rechtsanwalt an dem Termin teilnimmt?

    Wie lange der Rechtsanwalt teilnimmt, ist unerheblich. Die Dauer seiner Teilnahme spielt erst bei der konkreten Bemessung der Terminsgebühr eine Rolle.

    Welche Tätigkeiten werden von der Terminsgebühr abgegolten?

    Durch die Terminsgebühr ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Termin abgegolten (Burhoff/Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, RVG, 3. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn. 58; AnwKomm-RVG/N.Schneider, 6. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 22; Gerold/Schmidt, Burhoff, RVG, 20. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 23).

    Muss der Rechtsanwalt/Verteidiger im Termin Anträge stellen?

    Nein. Ausreichend für das Entstehen der Terminsgebühr ist die bloße Teilnahme bzw. Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Bestimmte Tätigkeiten müssen grundsätzlich nicht erbracht werden. Eine Ausnahme gilt für die Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 3 und 4 VV RVG. Dort wird ausdrücklich ein „Verhandeln“ des Rechtsanwalts verlangt (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4102 Rn. 12 ff.).

    Erfasst die Terminsgebühr ggf. noch sonstige/weitere Tätigkeiten?

    Ja. Nach zutreffender h.M. wird von der Terminsgebühr auch die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des Termins erfasst (OLG Jena JurBüro 05, 470; OLG Hamm JurBüro 06, 591 für das Abfassen eines Beweisantrags; OLG Stuttgart RVGreport 06, 32; Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 60 m.w.N.; krit. insoweit Enders, JurBüro 05, 32 in der Anm. zu AG Koblenz AGS 04, 484). Die dafür anfallenden Tätigkeiten werden nicht etwa von der Verfahrensgebühr erfasst (s. aber OLG Bremen RVGreport 12, 63). Darüber hinausgehende Tätigkeiten, die nicht der Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins gelten, sondern allgemein der Vorbereitung bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung, werden von der jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie gehören zum „Betreiben des Geschäfts“ i.S. von Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV).

    Wie muss der Rechtsanwalt abrechnen, wenn er zu einem Termin erscheint, der dann aber nicht stattfindet?

    Erscheint der Rechtsanwalt zu einem Termin, der dann aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, kann er nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 RVG dennoch eine Terminsgebühr abrechnen. Es handelt sich um einen sog. „geplatzten“ Termin. Auch darüber werden wir gesondert berichten.

    Wie wird die Terminsgebühr bemessen?

    Welches Kriterium hat i.d. Regel die größte Bedeutung?

    Anzuwenden sind die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG.

    Wesentliches Kriterium für die Höhe einer Terminsgebühr ist die zeitliche Dauer des Termins (s. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 62; Gerold/Schmidt, Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4 Rn. 30), die über den „Umfang der Sache“ Anwendung bei der Bemessung findet.

    Wonach richtet sich der Betragsrahmen?

    Der Betragsrahmen richtet sich im gerichtlichen Verfahren jeweils nach der Ordnung des Gerichts - erstinstanzlich AG/LG/OLG und Schwurgericht bzw. Wirtschaftsstrafkammer - oder nach dem Rechtszug Berufung bzw. Revision.

    Erhöhen sich die Terminsgebühren, wenn der Rechtsanwalt mehrere Mandanten vertritt?

    Nein, die Vertretung mehrerer Mandanten, wie z.B. mehrerer Nebenkläger, hat keine Auswirkungen. Die Nr. 1008 VV RVG sieht nur die Erhöhung einer Verfahrensgebühr, nicht auch der Terminsgebühr vor.

    Erhöhen sich die Terminsgebühren, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet?

    Ja, im Strafverfahren entstehen die Hauptverhandlungsterminsgebühren und die Terminsgebühren in der Strafvollstreckung mit dem (Haft)Zuschlag gem. Vorb. 4 Abs. 4 VV RVG. Im Bußgeldverfahren sind Haftzuschläge nicht vorgesehen.

    Wie wird die Dauer der Teilnahme des Rechtsanwalts an dem Termin berechnet?

    Ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Teilnahme ist grundsätzlich Beginn und Ende des Termins.

    Gibt es „Richtwerte“ für die Hauptverhandlungsdauer?

    Ja, als durchschnittlich und damit i.d. Regel den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigend werden angesehen:

    • beim Strafrichter bis zu 1 Stunde (AG Bensheim NZV 08, 108 [1 Stunde keineswegs unterdurchschnittlich]; a. A. AG Koblenz NStZ-RR 07, 327 (weniger als 1,5 Stunden beim AG unterdurchschnittlich), s. auch AG Koblenz JurBüro 05, 33),
    • beim Schöffengericht bis zu 2 oder 3 Stunden,
    • bei der Strafkammer von 3 bis 4 Stunden (KG AGS 06, 73),
    • bei der Berufungskammer eine Dauer von etwa 2,5 bis drei Stunden (dazu LG Hannover JurBüro 11, 304; LG Wiesbaden JurBüro 07, 27),
    • beim Schwurgericht bis 5 Stunden.

    Welche Auswirkungen hat ein verspäteter Beginn des (Hauptverhandlungs)Termins?

    Maßgeblich für die Berechnung ist i.d. Regel der in der Ladung festgelegte Zeitpunkt des Beginns der Sitzung (OLG Hamm AGS 06, 337). Die durch einen späteren Beginn entstehende Wartezeit wird zugunsten des Rechtsanwalts/Verteidigers berücksichtigt (so auch KG AGS 07, 73).

    Werden auch Verhandlungs-/Sitzungspausen bei der Berechnung der (Hauptverhandlung)Terminsdauer berücksichtigt?

    Die Rechtsprechung der OLG ist insoweit nicht ganz einheitlich. Als Faustregel gilt, dass kürzere Verhandlungspausen nicht abgezogen werden, bei längeren Verhandlungspausen kommt es darauf an, ob sie geplant waren und der Rechtsanwalt/Verteidiger die Pause sinnvoll für seine Berufsausübung hat nutzen können oder ob es sich um unerwartete Pausen handelt (Einzelheiten und wegen Rechtsprechungsnachweisen Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4110 VV Rn. 9).

    Sind auch andere Tätigkeiten bei der Bemessung zu berücksichtigen?

    Ja, und zwar vor allem Vor- und Nachbereitungstätigkeiten.

    Sind auch andere Kriterien bei der Bemessung der Terminsgebühr heranzuziehen?

    Ja, es gelten alle Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, so also z.B. auch die Bedeutung der Sache.

    Gelten für Pflichtverteidiger oder andere beigeordnete Rechtsanwälte Besonderheiten?

    Ja, das RVG sieht für sie Längenzuschläge vor, die entstehen, wenn mehr als 5 bis 8 Stunden oder mehr als 8 Stunden an einem Hauptverhandlungstermin teilgenommen worden ist.

    Wie wird die für den Längenzuschlag maßgebliche Hauptverhandlungsdauer ermittelt?

    Bei der Hauptverhandlungsdauer werden Wartezeiten und ggf. auch Pausen zugunsten des Pflichtverteidigers berücksichtigt. Die Ausführungen oben gelten entsprechend.

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG betreffend die Terminsbegühr in RVG prof. 8/13
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 124 | ID 39936890