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In Maßregelvollzugssachen wird der Streitwert oft zu niedrig angesetzt
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
Auch in Maßregelvollzugssachen wird der Gegenstandswert in der Regel eher niedriger als der sog. Ausgangswert (5.000 EUR) festgesetzt. Das zeigt erneut ein Beschluss des KG.
Sachverhalt
In dem Verfahren hatte eine Untergebrachte die Erlaubnis beantragt, Besuch von ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu erhalten, um ein persönliches Anwaltsgespräch zu führen. Dies war abgelehnt worden. Nachdem die Untergebrachte erfolgreich gegen die Ablehnung der Besuche vorgegangen war, hat das LG den Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt. Der Rechtsanwalt hat gegen die Streitwertbestimmung Beschwerde zum KG eingelegt (14.10.25, 1 Ws 124/25, Abruf-Nr. 251402). Er strebte an, den Streitwert auf 5.000 EUR anzuheben.
Entscheidungsgründe
Das KG hat das Rechtsmittel als unbegründet angesehen. § 52 Abs. 2 GKG sei gemäß § 60 GKG auf die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz zwar entsprechend anwendbar. Er sei aber nur einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte biete, um den Streitwert nach der Grundregel des nach § 60 GKG in Straf- und Maßregelvollzugsverfahren ebenfalls anwendbaren § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. Dabei müsse der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR außer Betracht bleiben. Dies sei kein Ausgangswert. Er sei als subsidiärer Ausnahmewert nur einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – nicht so wie hier – keine genügenden Anhaltspunkte biete, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. Der Wert sei vielmehr nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen bzw. Untergebrachten für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Relevanz für die Praxis
Nach Ansicht des KG sei es so möglich, die Angelegenheit für die Untergebrachte nach der Bedeutung der Sache zu bemessen. Die begehrten Besuche durch den Rechtsanwalt seien erforderlich gewesen, weil die Untergebrachte einen Betreuerwechsel beantragen wollte. Danach erscheine es angemessen, den Streitwert auf 1.000 EUR festzusetzen. Dies entspreche der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen. Es trage damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben sei. Das mache das Kostenrisiko für den Untergebrachten überschaubar.
Die Entscheidung entspricht leider der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG 14.2.14, 2 Ws 27/14 und 30.3.07, 2 Ws 151/07; OLG Frankfurt a. M. 4.10.21, 3 Ws 422/21 (StVollz); OLG Hamm NStZ 89, 495).