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  • · Fachbeitrag · Pflichtverteidigung

    Pflichtverteidigerbestellung: Keine Fortwirkung für Wiederaufnahmeverfahren?

    | Mit Wirkung zum 13.12.19 ist das Recht der Pflichtverteidigung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung geändert worden (BGBl I, S. 2128). Dieses bestimmt in § 143 Abs. 1 StPO jetzt ausdrücklich die Dauer einer (im Erkenntnisverfahren) erfolgten Pflichtverteidigerbestellung. Ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt zeigt, dass das auch gebührenrechtliche Folgen haben kann. |

     

    Sachverhalt

    Der Beschluss ist in einem Wiederaufnahmeverfahren ergangen. Der Verurteilte hatte einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Der ablehnende Beschluss des Wiederaufnahmegerichts war auch seiner Pflichtverteidigerin aus dem Erkenntnisverfahren zugestellt worden. Diese und der Verurteilte hatten gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Insoweit war fraglich, ob das Rechtsmittel fristgemäß eingelegt worden war. Für die Entscheidung war hier von Bedeutung, ob die Zustellung an die Pflichtverteidigerin wirksam war.

     

    Das hat das OLG verneint (6.3.20, 1 Ws 29/20, Abruf-Nr. 215620). Die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO ist durch die Zustellung an die frühere Pflichtverteidigerin/Instanzverteidigerin nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO lagen nicht vor. Die Rechtsanwältin war weder mit bei den Akten befindlicher Vollmacht gewählte Verteidigerin des Verurteilten für das Wiederaufnahmeverfahren, noch hat ihre Bestellung zur Pflichtverteidigerin fortbestanden. Letzteres ergibt sich für das OLG aus der am 13.12.19 in Kraft getretenen Neufassung des § 143 Abs. 1 StPO. Danach endet die Bestellung des Pflichtverteidigers nun mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Ausnahmen sind nur noch für das abgetrennte Einziehungsverfahren und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorgesehen.