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  • · Nachricht · Strafprozess

    Verfahrensgebühr, wenn StA den Strafbefehlsantrag zurücknimmt?

    | Welche Gebühren können ggf. (noch) entstehen, wenn der Verteidiger des Beschuldigten erstmals erst nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls tätig geworden ist? Entsteht hier eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG für das vorbereitende Verfahren? Das LG Bamberg hat diese Frage jetzt bejaht (8.11.23, 13 Qs 79/23, Abruf-Nr.  238614 ). |

     

    Denn die StA versetzt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, wenn sie die Anklage zurücknimmt (vgl. Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 411 Rn. 8; HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl., RVG VV 4104 Rn. 3 m. w. N.). Entsprechendes gilt nach Auffassung des LG, wenn sie den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurücknimmt und der Verteidiger nicht bereits zuvor tätig geworden sei. Dies entspricht der Auffassung in Rechtsprechung (LG Nürnberg-Fürth AGS 21, 174; LG Berlin AGS 17, 80; AG Gießen AGS 16, 394) und Literatur (u. a. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., VV 4104, 4105 Rn. 4).

     

    Beachten Sie | Voraussetzung für die Verfahrensgebühr ist, dass der Anwalt nach Rücknahme des Strafbefehlsantrags für den Mandanten tätig geworden ist. Dies ist schon in der Entgegennahme der Mitteilung über die Rücknahme des Strafbefehlsantrags zu sehen. Außer der Verfahrensgebühr entsteht auch die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Das folgt aus § 17 Nr. 10a RVG.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 4 | ID 49795857