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  • · Nachricht · Strafprozess

    Strafverfahren und selbstständiges Einziehungsverfahren

    | Oft stellt sich die Frage, welche Gebühren der Verteidiger in einem selbstständigen Einziehungsverfahren abrechnen kann, wenn er zuvor den Angeklagten/Mandanten im Strafverfahren vertreten hat. |

     

    Das AG Wildeshausen hat diese Frage falsch beantwortet. Nach seiner Auffassung soll es sich bei dem Strafverfahren und dem folgenden selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO um dieselbe Angelegenheit handeln (AG Wildeshausen 22.8.25, 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24), Abruf-Nr. 250123). Folge wäre, dass für den Anwalt nach § 15 Abs. 2 RVG keine weiteren Gebühren entstehen würden. Das AG meint, dass nur die Verfahrensart gewechselt werde. Das Wort „selbstständig“ beziehe sich dabei auf den Umstand, dass eine eventuelle Einziehung ohne Strafverfolgung erfolge.

     

    Diese Ansicht ist unzutreffend. Das (eigentliche) Strafverfahren und das selbstständige Einziehungsverfahren sind unterschiedliche Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG (LG Bremen 17.2.22, 5 Qs 321/21). Das Gesetz bezeichnet das Verfahren in § 435 StPO ausdrücklich als „selbstständiges Einziehungsverfahren“. Dies wird unabhängig von dem (eigentlichen) Strafverfahren betrieben, das gegen den Beschuldigten eingestellt worden ist. Zudem haben die beiden Verfahren unterschiedliche Verfahrensgegenstände.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 50540380