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  • · Nachricht · Strafprozess

    Rat zum „gezielten Schweigen“ ist eine Mitwirkungshandlung

    Teilt der Rechtsanwalt im Bußgeldverfahren der Bußgeldbehörde (nur) mit, dass sein Mandant sich nicht zur Sache einlassen wird, wird nach daraufhin erfolgter Verfahrenseinstellung oft die Gebühr Nr. 5115 VV RVG verweigert.

     

    Das AG Lampertheim (30.5.25, 52 AR 19/25 (OWi), Abruf-Nr. 248908) hat entschieden, dass eine Mitwirkung im Sinne der Nr. 5115 VV RVG bereits gegeben ist, wenn sich der Betroffene auf Rat des Verteidigers auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Berate der Rechtsanwalt seinen Mandanten in diese Richtung und werde das Verfahren daraufhin später eingestellt, habe der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt. Die Entscheidung, die auch für die Nr. 4141 VV RVG gilt, ist zutreffend. Sie entspricht der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

     

    MERKE — Meldet sich der Verteidiger bei der Verwaltungsbehörde/dem Gericht, sollte er lediglich mitteilen, dass sich der Mandant nicht zur Sache einlässt. Zusätze wie „derzeit“ o. Ä. führen nur zu unnötigen Diskussionen (z. B. AG Augsburg 20.12.21, 21 C 2535/21, Abruf-Nr. 226971; AG Strausberg 23.3.22, 9 C 166/21). Und er sollte den Umstand, dass der Mandant schweigt, auch mitteilen, um so seine Mitwirkung an der späteren Einstellung aktenkundig zu machen.

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 50777701