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  • · Nachricht · Strafprozess

    Gebühren des „Vertreters“ des Pflichtverteidigers im Hafttermin

    | Welche Gebühren dem Pflichtverteidiger zustehen, der als Vertreter eines Pflichtverteidigers an einem Hafttermin teilnimmt, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das LG Frankenthal/Pfalz gewährt Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr. |

     

    Nach Auffassung des LG rechnet auch der (nur) für einen Hafttermin bestellte Pflichtverteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab (LG Frankenthal/Pfalz 27.4.23, 1 Qs 76/23, Abruf-Nr. 235690). Denn der Vertreter muss sich ebenfalls in die Akten und den Verfahrensstoff einarbeiten. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Das LG gewährt deshalb neben der Terminsgebühr (Nrn. 4102, 4103 VV RVG) die Grundgebühr (Nrn. 4100, 4101 VV RVG) und die Verfahrensgebühr (Nrn. 4104, 4105 VV RVG). Zur Begründung verweist das LG darauf, dass nach den Änderungen in der Anm. zur Nr. 4100 VV RVG durch das 2. KostRModG Grund- und Verfahrensgebühr immer nebeneinander entstehen. Tätigkeiten, die in den Abgeltungsbereich der Grundgebühr fallen, schließen die Verfahrensgebühr nicht aus. Grund- und Verfahrensgebühr entstehen insbesondere nicht zeitlich aneinandergereiht. D. h., die Verfahrensgebühr entsteht ‒ zeitlich gesehen ‒ nicht erst, wenn die Grundgebühr durch die erste Einarbeitung in den Fall entstanden ist. Vielmehr haben beide Gebühren überschneidende Abgeltungsbereiche dahin gehend, dass das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information auch durch die erste Akteneinsicht bzw. das erste Mandantengespräch erfolgt, was Nr. 4100 Anm. 1 VV RVG klarstellt.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 114 | ID 49436088