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  • · Fachbeitrag · Straf- und Bußgeldverfahren

    Trotz § 109a Abs. 2 OWiG: In diesem Fall musste die Verwaltungsbehörde die Kosten erstatten

    von RA Tobias Rößler, LL.M., Düsseldorf

    • 1.Die Ausnahmevorschrift des § 109a Abs. 2 OWiG ist nicht anwendbar, wenn die Verwaltungsbehörde die den Betroffenen entlastenden Umstände hätte selbst aufklären können.
    • 2.Für die Anwendung des § 109a Abs. 2 OWiG besteht regelmäßig kein Raum, wenn dem Betroffenen ein billigenswerter Grund zur Seite steht, den entlastenden Umstand zurückzuhalten.

    (AG Oberhausen 31.3.11, 23 OWi 3/11 (b), Abruf-Nr. 113862)

    Sachverhalt

    Gegen die Betroffene war ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen. Sowohl im Anhörungsverfahren, als auch nach Erlass des Bußgeldbescheids hatte sie die Fahrereigenschaft nicht bestritten. Das bei der Akte befindliche Beweisfoto zeigte jedoch eine evident jüngere Person - nämlich ihre über 30 Jahre jüngere Tochter. Vor Erlass des Bußgeldbescheids verzichtete die Verwaltungsbehörde auf einen Fotoabgleich. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Verteidiger Einspruch ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Erst daraufhin führte die Verwaltungsbehörde einen Fotoabgleich durch, hob sodann den Bußgeldbescheid auf und stellte das Verfahren gegen die Betroffene ein.

     

    Gegen die tatsächliche Fahrerin war inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten. Nach der Verfahrenseinstellung beantragte der Verteidiger, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Dies lehnte die Verwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 109a Abs. 2 OWiG ab, da es die Betroffene verabsäumt habe, die tatsächliche Fahrerin rechtzeitig zu benennen. Hiergegen beantragte der Verteidiger gerichtliche Entscheidung, der das AG Oberhausen stattgab.