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  • · Fachbeitrag · Rechtsmittel

    Persönliche Mitwirkung an Rechtsmittelrücknahme durch Mandant löst Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG aus

    | Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG sieht für den Anwalt u. a. eine zusätzliche Verfahrensgebühr vor, wenn er an einer Rechtsmittelrücknahme mitwirkt und dadurch eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. In dem Zusammenhang spielt immer wieder die Frage eine Rolle, wann von anwaltlicher Mitwirkung auszugehen ist. Das war auch für das AG Aschaffenburg von Bedeutung (8.8.17, 302 Ls 207 Js 7836/16 jug, Abruf-Nr. 200059 ). |

     

    Die Pflichtverteidigerin hatte für die Angeklagte Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegt. Die Angeklagte nahm dann selbst die Berufung zurück. Die Verteidigerin hat beantragt, als gesetzliche Gebühr auch die Nr. 4141 VV RVG festzusetzen. Die Kostenbeamtin hat dies abgelehnt. Begründung: Bis zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme sei durch die Verurteilte keine anwaltliche Mitwirkung bei der Berufungsrücknahme erfolgt. Gegen die Entscheidung hat die Pflichtverteidigerin Erinnerung eingelegt und anwaltlich versichert, dass zwischen ihr und ihrer Mandantin vor der Berufungsrücknahme eine rege Kommunikation stattgefunden habe, die maßgeblich für die Rücknahme gewesen sei. Aufgrund ihrer Schweigepflicht, sei es ihr nicht möglich, die entsprechenden Briefe vorzulegen. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

     

    Das AG führt aus: Es genüge angesichts der in Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG normierten „Beweislastumkehr“, wonach eine Gebühr nur nicht entsteht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, wenn die Pflichtverteidigerin anwaltlich versichert, es habe zwischen ihr und ihrer Mandantin ein reger Briefwechsel stattgefunden, der maßgeblich für die Berufungsrücknahme gewesen ist. Da hier der Bereich anwaltlicher Schweigepflicht tangiert wird, kann eine Vorlage dieses Briefwechsels und weiterer Vortrag zu dessen Inhalt durch die Verteidigerin zu Recht nicht erfolgen. Es kann daher nicht alleine auf das Schreiben der Angeklagten abgestellt werden.

     

    Voraussetzung für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG ist, dass durch die „anwaltliche Mitwirkung“ die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Der Grad der anwaltlichen Mitwirkung ist dabei unerheblich; die Mitwirkung muss auch nicht zeitintensiv und aufwendig sein (KG RVG prof. 10, 119). Entscheidend ist, dass überhaupt ein Beitrag des Rechtsanwalts an der Einstellung des Verfahrens oder der Rücknahme des Einspruchs bzw. der Rechtsmittel ersichtlich ist (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 10).

     

    Zudem muss ein Anwalt auch keinen Schriftwechsel mit dem Mandanten vorlegen. Das ist nach § 2 BORA (Verschwiegenheitspflicht) unzulässig. Hinzu kommt die Beweislastumkehr: Danach muss nicht der Anwalt seine Mitwirkung an der Erledigung beweisen, sondern seine Mitwirkung an der Vermeidung der Hauptverhandlung wird vermutet. Folge: Es ist Aufgabe des Gebührenschuldners (Staatskasse), das Fehlen der Mitwirkung darzulegen und zu beweisen (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl., VV 4141). Das war hier gerade nicht erfolgt. Vielmehr war durch die anwaltliche Versicherung die für die Pflichtverteidigerin geltende Vermutung ihrer Mitwirkung noch verstärkt worden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 75 | ID 45179106