Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Rahmengebühren

    Grundsätze zur Bemessung von Rahmengebühren

    | Ein Streitpunkt im Gebührenrecht ‒ vor allem in strafrechtlichen Verfahren ‒ ist immer wieder die Frage, wie die Rahmengebühren auf Grundlage der Kriterien des § 14 RVG zu bemessen sind. Das LG Frankfurt/M. (25.5.18, 5/31 Qs 11/18, Abruf-Nr. 201863 ) stellt hierzu folgende Grundsätze auf: |

     

    Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt zunächst der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Für den Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse, sofern sie zur Auslagenerstattung verpflichtet ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Bestimmung unbillig ist, trifft den Dritten. Auszugehen ist grundsätzlich von der Mittelgebühr. Diese entspricht in „Normalfällen“, in denen die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, dem billigen Ermessen.

     

    Dann ist unter Berücksichtigung der gebührenerhöhenden bzw. ggf. gebührenmindernden Umstände die im Einzelfall angemessene Gebühr zu bestimmen. Dabei spielen der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, aber auch die Bedeutung der Sache für den Mandanten eine Rolle. So ist z. B. die Sache für den Beschuldigten von erheblicher Bedeutung gewesen, wenn er unter laufender Bewährung steht und die akute Gefahr des Widerrufs droht, sodass er mit der Vollstreckung einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen musste.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 127 | ID 45341832