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  • 22.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132291

    Landgericht Essen: Urteil vom 21.06.2013 – 56 Qs 5/13

    Eine positive Kostengrundentscheidung im Hauptverfahren hinsichtlich der notwendigen Auslagen rechtfertigt auch den Ansatz der Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 VV RVG, wenn zuvor - hier: mangels Rechtskraft des Strafbefehls - zu Unrecht vollstreckt wurde und anschließend wieder das Hauptverfahren betrieben wird.

    Für die konkrete Höhe der Terminsgebühr ist nicht nur die zeitliche Dauer maßgeblich.

    Für den beigeordneten Verteidiger können die Wahlanwaltsgebühren inklusive der Auslagen festgesetzt werden, sofern ein Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtverteidigergebühren erklärt wurde.


    In der Strafsache
    betreffend pp.
    hat die XI. Große Strafkammer des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 03.04.2013 - Az: 36 Cs 379/11 - durch den Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 21.06.2013
    beschlossen:
    Tenor:

    Die zu erstattenden notwendigen Auslagen aus der Landeskasse werden in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 03.04.2013 (Az: 36 Cs-301 Js 215/11-379/11) auf 1.384,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 festgesetzt.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5. Im Übrigen werden die Kosten der Staatskasse auferlegt, die auch seine Auslagen zu 4/5 trägt.

    Der Beschwerdewert wird auf 653,71 EUR festgesetzt.
    Gründe

    Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 03.04.2013.

    Das Amtsgericht Essen erließ am 19.11.2011 gegen den Betroffenen einen Strafbefehl wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006, in dem es eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen festsetzte. Die Zustellerin der Deutschen Post AG legte den Strafbefehl laut Zustellungsurkunde vom 24.11.2011 in den Briefkasten in der X. Str. in Haltern am See. Am 18.12.2012 versah der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Strafbefehl mit einem Rechtskraftvermerk. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Essen mit Verfügung vom 19.12.2011 die Vollstreckung des Strafbefehls ein.

    Der Beschwerdeführer beantragte mit Fax vom 02.04.2012 die sofortige Einstellung sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen. Er legte eine Meldebestätigung der Stadt Haltern am See vor, wonach er bereits seit dem 30.06.2011 — also vor Erlass des Strafbefehls — in der Y.Str. in Haltern am See wohnte. Daraufhin wurde der Rechtskraftvermerk gelöscht und die Vollstreckung eingestellt.

    Das Amtsgericht Essen stellte den Strafbefehl dem Betroffenen erneut zu. Der Beschwerdeführer legte für den Betroffenen fristgerecht Einspruch ein und beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger. In der sich anschließenden öffentlichen Sitzung am 21.06.2012 bestellte das Amtsgericht Essen den Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger. Die Hauptverhandlung dauerte laut Sitzungsprotokoll von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr. Die Hauptverhandlung wurde sodann ausgesetzt.

    Der Betroffene trat mit Erklärung vom 21.09.2012 seine Ansprüche auf Erstattung der notwendigen Auslagen gegen das Land NRW an den Beschwerdeführer ab. Am 27.092012 fand eine weitere öffentliche Sitzung statt, die laut Sitzungsprotokoll von 11.05 Uhr bis 11.20 Uhr dauerte. Das Amtsgericht Essen stellte das Verfahren auf Kosten der Landeskasse ein.

    Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 25.10.2012 unter Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.521,22EUR:
    Verfahrensgebühr, Nr. 4204 VV RVG 135,00EUR
    Auslagenpauschale 1, Nr. 7002 W RVG 20,00EUR
    Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 230,00EUR
    Verfahrensgebühr, Nr. 4106W RVG 200,00EUR
    Terminsgebühr 1, Nr. 4108 VV RVG 230,00EUR
    Geschäftsreise 1, Nr. 7003 W RVG 55,80EUR
    Abwesenheitsgeld 1, Nr. 7005 VV RVG 35,00EUR
    Terminsgebühr 2, Nr. 4108 W RVG 230,00EUR
    Geschäftsreise 2, Nr. 7003 W RVG 55,80EUR
    Abwesenheitsgeld 2, Nr. 7005 VV RVG 35,00EUR
    Auslagenpauschale 2, Nr. 7002 W RVG 20,00
    Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG 31,75
    Umsatzsteuer, Nr. 7008 W RVG 242,87
    Gesamtsumme 1.521,22

    Er begründete die Erhöhung der Mittelgebühren bei der Grundgebühr um ca. 40% und bei der Verfahrensgebühr um ca. 43% mit einer "diffizilen und mehrschichtigen materiell- und verfahrensrechtlichen Problemmenage zwischen Straf- und Steuerrecht".

    Das Amtsgericht Essen setzte die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 867,51 EUR fest. Es brachte die Verfahrensgebühr und die Auslagenpauschale für das Vollstreckungsverfahren nicht in Ansatz, weil kein Vollstreckungsverfahren stattgefunden habe. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 02.04.2012 sei als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen. Es kürzte überdies die Terminsgebühr für den 21.06.2012 wegen der kurzen Dauer der öffentlichen Sitzung ausgehend von der Mittelgebühr um 30% und für den 27.09.2012 um 40%. Schließlich strich es sämtliche Auslagen für die Fahrten zu den Terminen, das Abwesenheitsgeld, die allgemeine Auslagenpauschale und die Dokumentenpauschale für Ablichtungen, weil ein Auslagenersatz im Rahmen des § 52 RVG nicht stattfinde.

    Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10.04.2013 zugestellt. Dagegen erhob dieser mit Fax vom 17.04.2013 sofortige Beschwerde. Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf seinen Schriftsatz vom 28.05.2013 Bezug genommen.

    Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat überwiegend Erfolg.

    Der Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers berechnet sich wie folgt:
    Verfahrensgebühr, Nr. 4204W RVG 135,00EUR
    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
    Grundgebühr, Nr. 4100 W RVG 198,00EUR
    Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG 168,00 EUR
    Terminsgebühr 1, Nr. 4108 VV RVG 230,00EUR
    Geschäftsreise 1, Nr. 7003 VV RVG 55,80 EUR
    Abwesenheitsgeld 1, Nr. 7005 W RVG 35,00 EUR
    Terminsgebühr 2, Nr. 4108 VV RVG 184,00EUR
    Geschäftsreise 2, Nr. 7003 W RVG 55,80 EUR
    Abwesenheitsgeld 2, Nr. 7005W RVG 35,00 EUR
    Auslagenpauschale, Nr. 7002 W RVG 20,00 EUR
    Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG 31,75 EUR
    Umsatzsteuer, Nr. 7008 W RVG 215,95 EUR
    Gesamtsumme 1.384,30EUR

    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung gemäß Nr. 4204 VV RVG zu Recht angesetzt. Denn das Strafbefehlsverfahren hat sich zum Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 02.04.2012 bereits in der Strafvollstreckung befunden. Die Staatsanwaltschaft Essen hat nach dem Rechtskraftvermerk mit Verfügung vom 18.12.2011 die Vollstreckung des Strafbefehls eingeleitet. Diese wurde erst auf Antrag des Beschwerdeführers vom 02.04.2012 eingestellt. Der Antrag ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Essen nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl hat mangels wirksamer Zustellung nicht begonnen. Die Zustellung war fehlerhaft, weil sie irrtümlich unter falscher Adresse vorgenommen wurde. Daher ist die Einspruchsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt worden und der Betroffene hat sie nicht versäumt. Der Antrag war vielmehr eine Vollstreckungsmaßnahme des Beschwerdeführers, um das eingeleitete Vollstreckungsverfahren zu beenden. Diese Vollstreckungsmaßnahme ist kraft Gesetz eine besondere Angelegenheit (vgl.. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Die Höhe der Verfahrensgebühr ist mit dem in Ansatz gebrachten Mittelwert nicht zu beanstanden.

    2.

    Die Grund- und Verfahrensgebühr nach Nr. 4100 W RVG und Nr. 4106 VV RVG sind zwar dem Grunde, aber nicht der Höhe nach gerechtfertigt. Bei der Beurteilung der Rahmengebühren kommt es nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände vor allem auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit an. Der Umfang der Angelegenheit ist angesichts des Umfangs der Akte als durchschnittlich zu qualifizieren. Auch die Bedeutung der Angelegenheit stellt sich für den Betroffenen wegen der Geldstrafe von 150 Tagessätzen als durchschnittlich dar. Allerdings ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund des Sachverhalts im Steuerstrafrecht als überdurchschnittlich zu bewerten. Die anwaltliche Tätigkeit hat Spezialkenntnisse auf den Rechtsgebieten des Einkommens-, Umsatzsteuer und Gewerbesteuerrechts erfordert. So hat das Verfahren u.a. schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Verwertbarkeit von Beweisen und Zurechnung von steuerrechtlichen Erklärungen aufgeworfen. Das Amtsgericht Essen hat den Beschwerdeführer wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zum Pflichtverteidiger bestellt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist bei der Grund- und Verfahrensgebühr jeweils eine Erhöhung der Mittelgebühr um 20% statt um 40% bzw. 43% gerechtfertigt. Daraus ergibt sich eine Grundgebühr in Höhe von 198,00 EUR und eine Verfahrensgebühr in Höhe von 168,00 EUR.

    Die Bestimmung der Gebühren durch den Verteidiger bewegt sich insoweit in einem Rahmen, welcher als unbillige Gebührenbestimmung zu bewerten ist, weil sie die als angemessen zu erachtenden Gebühr um 20% übersteigt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 17.04.2007, Az: 3 Ws 1679/07, und vom 01.03.2007, Az.: (2) 4 Ausl A 34/05 (220/06)). Die durch den Verteidiger getroffene Gebührenbestimmung damit nicht verbindlich.

    Die Kammer sieht sich nicht daran gehindert, die angefochtene Entscheidung insoweit zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern. Zwar gilt das Verbot der Schlechterstellung auch im Kostenfestsetzungsverfahren. Dieses Verbot gilt aber nur in Bezug auf den festgesetzten Betrag und nicht für die einzelnen ihm zugrunde liegenden Positionen, die austauschbar sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.1993, Az: 11 W 44/93). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur der im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Betrag von 867,51 EUR dem Verbot der reformatio in peius unterliegt, nicht aber die darin enthaltenen Einzelpositionen.

    Auch die in Ansatz gebrachten Terminsgebühren gemäß Nr. 4108 VV RVG sind dem Grunde, aber nicht der Höhe nach gerechtfertigt. Das Amtsgericht Essen hat in dem Kostenfestsetzungbeschluss zwar zu Recht die Terminsgebühren mit Blick auf die kurzen Verhandlungsdauern von 30 und 15 Minuten gekürzt. Bei der Festsetzung hat es aber die überdurchschnittliche Schwierigkeit der Angelegenheit außer Betracht gelassen. Bei der Bemessung der Rahmengebühr kommt neben dem Umfang der Sache auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit besonderes Gewicht zu. Daher ist unter Berücksichtigung aller Umstände die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr in Höhe von 230,00 EUR für den ersten Termin nicht zu beanstanden. Demgegenüber ist für den zweiten fünfzehnminütigen Termin wegen der Kürze und der bloßen Einarbeitung in einen bereits bekannten Sachverhalt eine Kürzung der Mittelgebühr von 20% auf 184,00 EUR angemessen.

    Die geltend gemachten Auslagen des Verteidigers sind im Rahmen von § 52 RVG grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil der gerichtlich bestellte Verteidiger von dem Beschuldigten nur die Zahlung von "Gebühren" verlangen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2013, Az: 1 Ws 363/12 m.w.N). Ein solcher Anspruch ist auch nicht erforderlich, weil die Staatskasse dem bestellten Verteidiger die notwendigen Auslagen gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 RVG ersetzt. Daher sind die Auslagen über diesen Weg grundsätzlich nicht feststellbar. Die Kammer hat aber zur Verfahrensvereinfachung keine Bedenken, sie im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer anwaltlich versichert hat, dass er auf die Geltendmachung der Pflichtverteidigervergütungsansprüche verzichtet (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009, Az: 4 Ws 56/09).

    Dies gilt für die Auslagen der Fahrtkosten nach Nr. 7094 VV RVG und für das Tages- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gemäß Nr. 7005 VV RVG. Der Betroffene durfte einen nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidiger beauftragen, weil sich die Strafsache auf ein spezielles Rechtsgebiet bezog (vgl. auch Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zu § 2 Abs. 2, Rn. 46). Die Routenberechnung über google.maps hat eine Entfernung von 92 Kilometer zwischen Kanzlei und dem Amtsgericht Essen ergeben, so dass gegen eine Fahrtstrecke von 186 Kilometer mit Blick auf die leicht unterschiedlichen Entfernungsangaben verschiedener Navigationssysteme nichts einzuwenden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009, Az: 4 Ws 56/09). Ferner ist die Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG zu berücksichtigen, die auch für das Vollstreckungsverfahren als besondere Angelegenheit gesondert in Ansatz gebracht werden kann. Schließlich ist die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten gemäß Nr. 7000 VV RVG einzubeziehen. Die Höhe der Auslagen ist nicht zu beanstanden.

    Da die Staatskasse bisher keine Gebühren gezahlt hat, kommt § 52 Abs. 1 S. 2 RVG nicht zum Zuge.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 S. 1 StPO.

    Der Beschwerdewert bemisst sich aus der Differenz zwischen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten und den durch Beschluss des Amtsgerichts festgesetzten Gebühren und Auslagen.

    RechtsgebietRVGVorschriften§ 14 RVG