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  • · Fachbeitrag · Pflichtverteidigung

    So verjährt der Pauschgebührenanspruch

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Nach § 51 RVG kann der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr beantragen. Dabei kann es, wenn der Anspruch verjährt ist, um viel Geld gehen. Das zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Braunschweig. |

     

    Sachverhalt

    Der Pflichtverteidiger hatte nach Abschluss eines Schwurgerichtsverfahrens eine Pauschgebühr beantragt. Das Verfahren ist erstinstanzlich durch Urteil des LG vom 27.6.11 beendet worden. Dieses Urteil ist durch Verwerfungsbeschluss des BGH vom 12.1.12 rechtskräftig geworden. Der Pflichtverteidiger hat dann (erst) mit Schreiben vom 22.12.15 eine Pauschgebühr in Höhe von 15.000 EUR beantragt. Demgegenüber hat die Bezirksrevisorin die Verjährungseinrede für das erstinstanzliche Verfahren vor dem LG erhoben. Sie meint, der Vergütungsanspruch sei in diesem Umfang mit Ablauf des 11.1.15 verjährt, denn die dreijährige Verjährungsfrist habe insoweit mit Verkündung des Urteils des LG zu laufen begonnen und sei lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 11.1.12 gehemmt gewesen. Für die Revisionsinstanz hat sie jedoch eine Pauschgebühr befürwortet. Das OLG hat für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 14.000 EUR bewilligt.

     

    Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren gemäß § 51 RVG wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig (Abruf-Nr. 186924).