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  • 16.09.2020 · Fachbeitrag · Pauschgebühr

    Der Rückforderung eines Gebührenvorschusses kann ein Vertrauenstatbestand entgegenstehen

    | Der Vorschuss für den Pflichtverteidiger auf eine Pauschgebühr kann auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Gebühr später nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt wird. Etwas anderes kann gelten, wenn über den Vorschussantrag erst zu einem Zeitpunkt entschieden wird, in dem das (erstinstanzliche) Verfahren bereits abgeschlossen ist. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist insofern auch einem durch eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung geschaffenen (gebührenrechtlichen) Vertrauenstatbestand im Einzelfall Rechnung zu tragen. |