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  • · Fachbeitrag · Nebenklage

    Terminsgebühren des Nebenklägers

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    • 1. Nimmt der Nebenklägervertreter in einem Verfahren, in dem mehrere selbstständige prozessuale Taten verhandelt werden, die nicht alle zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen, an sämtlichen Hauptverhandlungstagen teil, so sind die dadurch entstandenen Terminsgebühren auch hinsichtlich derjenigen Verhandlungstage, an denen das Nebenklagedelikt nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn die Taten einen inneren Zusammenhang aufweisen, der es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Interessen des Nebenklägers auch in den ihn nicht unmittelbar betreffenden Verhandlungsabschnitten tangiert werden.
    • 2. Bei Rahmenterminsgebühren kann die Bestimmung der Mittelgebühr trotz einer unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von weniger als einer Stunde noch der Billigkeit entsprechen, wenn der geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch die überdurchschnittliche Relevanz der übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG kompensiert wird.

    (OLG Düsseldorf 23.4.12, III-2 Ws 67/12, Abruf-Nr. 121889)

    Sachverhalt

    Der Verurteilte war Chefarzt und hatte in dieser Funktion gravierende medizinische Fehlentscheidungen getroffen. Deshalb ist er u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, schwerer Körperverletzung in einem Fall, fahrlässiger Tötung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über insgesamt 38 Tage. Die Beweisaufnahme folgte einem festgelegten Verhandlungsplan. Danach wurden die Behandlungsfehler jeweils getrennt nach Patienten verhandelt. Diese war in mehrere Einzelvorgänge aufgeteilt und betraf die einzelnen Geschädigten nicht zugleich, sondern grundsätzlich nur nacheinander. Dem Verfahren hatten sich mehrere Nebenkläger angeschlossen. Ihnen waren teilweise Rechtsanwälte als Nebenklägervertreter beigeordnet. So auch die am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligte Rechtsanwältin als Nebenklägervertreterin hinterbliebener Angehöriger einer verstorbenen Patientin.

     

    Die Rechtsanwältin hat nach Abschluss des Verfahrens den Verurteilten gemäß § 53 Abs. 2 RVG im eigenen Namen auf Zahlung der Differenz zwischen der bereits an sie ausgekehrten Vergütung eines gerichtlich bestellten Rechtsanwalts und den Gebühren in Anspruch genommen, die sich für ihre Tätigkeit nach den für Wahlanwälte geltenden Grundsätzen errechneten. Sie hat 36 Terminsgebühren für Termine, an denen sie teilgenommen hatte, geltend gemacht. Zugrunde gelegt hat sie bei denjenigen Terminen, die länger als fünf Stunden angedauert haben, jeweils einen die Mittelgebühr übersteigenden Betrag von 624 EUR netto, während sie im Übrigen ausnahmslos die Mittelgebühr in Ansatz brachte. Das LG hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Nebenklägervertreterin in vollem Umfang entsprochen. Dagegen richtete sich das Rechtsmittel des Verurteilten, das beim OLG keinen Erfolg hatte.