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  • 20.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121889

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 23.04.2012 – III-2 Ws 67/12

    1. Nimmt der Nebenklägervertreter in einem Verfahren, in dem mehrere selbständige prozessuale Taten verhandelt werden, die nicht alle zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen, an sämtlichen Hauptverhandlungstagen teil, so sind die dadurch entstandenen Terminsgebühren auch hinsichtlich derjenigen Verhandlungstage, an denen das Nebenklagedelikt nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn die Taten einen inneren Zusammenhang aufweisen, der es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Interessen des Nebenklägers auch in den ihn nicht unmittelbar betreffenden Verhandlungsabschnitten tangiert werden.

    2. Bei Rahmenterminsgebühren kann die Bestimmung der Mittelgebühr trotz einer unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von weniger als einer Stunde noch der Billigkeit entsprechen, wenn der geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch die überdurchschnittliche Relevanz der übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG kompensiert wird.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    III-2 Ws 67/12

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Rechtsanwältin H. aus M. als Nebenklägervertreterin insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen dem Verurteilten zur Last.

    G r ü n d e :

    I.

    Mit Urteil vom 28. März 2011 hat das Landgericht - Schwurgericht - Mönchengladbach den Beschwerdeführer unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, schwerer Körperverletzung in einem Fall, fahrlässiger Tötung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der elf Monate zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen für bereits vollstreckt erklärt worden sind. Das Urteil ist rechtskräftig.

    Nach den Feststellungen bekleidete der Verurteilte seit dem 1. Januar 2006 gleichzeitig die Funktionen des Geschäftsführers, des Verwaltungsleiters und des Chefarztes der chirurgischen Abteilung des A.-Krankenhauses in W. Nicht zuletzt aufgrund einer dadurch bedingten Überforderung traf der Verurteilte bei der Behandlung seiner Patienten zahlreiche, mitunter gravierende medizinische Fehlentscheidungen, die zu der genannten Verurteilung geführt haben. So war er beispielsweise davon überzeugt, dass frisch gepresster Zitronensaft, der unter nicht sterilen Bedingungen gewonnen worden war, ein geeignetes Mittel zur Behandlung von Wundheilungsstörungen sei. Insbesondere im Falle schlecht heilender Operationswunden führte der Verurteilte daher bei zahlreichen Patienten Wundspülungen durch, ohne zuvor über den Einsatz des Zitronensaftes aufgeklärt zu haben. Zudem verstarben zumindest vier Patienten aufgrund anderweitiger Behandlungsfehler, die der Verurteilte zu verantworten hatte. Weitere vier Patienten verstarben, ohne dass sich eine Ursächlichkeit der insoweit festgestellten Behandlungsfehler für den Eintritt des Todes nachweisen ließ.

    Die der Verurteilung vorangegangene Hauptverhandlung erstreckte sich über insgesamt 38 Termine im Zeitraum vom 17. September 2009 bis zum 28. März 2011. Dabei folgte die Beweisaufnahme einem von der Strafkammer festgelegten Verhandlungsplan, der den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig bekannt gegeben wurde. Danach wurden die verfahrensgegenständlichen Behandlungsfehler des Verurteilten grundsätzlich jeweils getrennt nach Patienten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, so dass diese in mehrere eigenständige Einzelvorgänge aufgeteilt war und daher die einzelnen Geschädigten nicht zugleich, sondern grundsätzlich nur nacheinander betraf. Am 36. Hauptverhandlungstag legte der Verurteilte ein Geständnis ab, nachdem die Kammer den Verfahrensbeteiligten im Termin zuvor aufgrund der Ergebnisse der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme rechtliche Hinweise erteilt hatte. Für die Plädoyers und die Urteilsverkündung wurde anschließend noch jeweils ein gesonderter Hauptverhandlungstermin anberaumt. Während an insgesamt sechs Tagen länger als fünf Stunden verhandelt wurde, dauerte die Hauptverhandlung an elf anderen Tagen jeweils einschließlich etwaiger Pausen weniger als eine Stunde an. Im Übrigen bewegte sich die Verhandlungsdauer an den einzelnen Sitzungstagen - wiederum einschließlich etwaiger Pausen - zwischen einer Stunde sieben Minuten und vier Stunden.

    Einige der hinterbliebenen Angehörigen verstorbener Patienten schlossen sich dem Verfahren als Nebenkläger an. Insoweit bestimmt das Urteil vom 28. März 2011, dass der Verurteilte die den Nebenklägern entstandenen Auslagen zu tragen hat. Die am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligte Nebenklägervertreterin war ursprünglich dem Ehemann und dem Sohn einer verstorbenen Patientin als anwaltlicher Beistand beigeordnet worden. Für beide Mandanten war sie bereits im vorbereitenden Verfahren tätig. Nachdem der hinterbliebene Ehemann vor Beginn der Hauptverhandlung, jedoch nach Eingang der Anklage bei Gericht verstorben war, vertrat die Nebenklägervertreterin während des gerichtlichen Verfahrens nur noch den Sohn der geschädigten Patientin. Aufgrund ihrer Beiordnung als Nebenklägervertreterin erhielt sie für ihre Tätigkeit schon im Verlauf des Verfahrens vorab die für gerichtlich bestellte Rechtsanwälte vorgesehene Vergütung aus der Staatskasse. Gestützt auf die gerichtliche Auslagenentscheidung im Urteil vom 28. März 2011 nahm sie den Verurteilten nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 53 Abs. 2 RVG im eigenen Namen auf Zahlung der Differenz zwischen der bereits an sie ausgekehrten Vergütung eines gerichtlich bestellten Rechtsanwalts und den Gebühren in Anspruch, die sich für ihre Tätigkeit nach den für Wahlanwälte geltenden Grundsätzen errechneten. Zu diesem Zweck beantragte sie am 4. April 2011 im eigenen Namen die gerichtliche Festsetzung der Differenzanwaltsvergütung gegen den Verurteilten.

    Dabei machte sie neben der als Höchstgebühr berechneten Grundgebühr in Strafsachen gemäß Nr. 4100 VV RVG die Verfahrensgebühren für das vorbereitende und das gerichtliche Verfahren gemäß Nr. 4104 und 4118 VV RVG geltend, bei deren Bezifferung sie mit Blick auf die zur Zeit der Entstehung dieser Gebühren noch gegebene Vertretung zweier Auftraggeber jeweils von einer Erhöhung nach Maßgabe der Nr. 1008 VV RVG ausging. Darüber hinaus begehrte sie die Festsetzung der Terminsgebühren gemäß Nr. 4120 VV RVG für die insgesamt 36 Hauptverhandlungstage, an denen sie als Nebenklägervertreterin teilgenommen hatte. Dabei legte sie bei denjenigen Terminen, die länger als fünf Stunden angedauert hatten, jeweils einen die Mittelgebühr übersteigenden Betrag in Höhe von 624,-- € netto zugrunde, während sie im Übrigen ausnahmslos die Mittelgebühr in Ansatz brachte. Schließlich beantragte sie gemäß Nr. 7000 VV RVG Auslagenersatz für insgesamt 4.478 von ihr gefertigte Kopien aus der Gerichtsakte und machte die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG geltend. Auf den sich so einschließlich Mehrwertsteuer errechnenden Gesamtbetrag in Höhe von 22.363,91 € ließ sie sich die ihr bereits vorab aus der Staatskasse geleisteten Zahlungen anrechnen, so dass sie letztlich die Festsetzung einer Differenzwahlanwaltsvergütung in Höhe von 4.259,25 € beantragte.

    Mit Beschluss vom 18. Juli 2011 hat das Landgericht Mönchengladbach dem Kostenfestsetzungsantrag der Nebenklägervertreterin in vollem Umfang entsprochen und die ihr vom Verurteilten zu erstattenden Kosten auf 4.259,25 € nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, mit der er die vollständige Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses begehrt. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, dass der Nebenklägervertreterin eine Differenzwahlanwaltsvergütung nicht zustehe, da die aufgrund der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 28. März 2011 erstattungsfähigen Wahlanwaltsgebühren bereits in vollem Umfang durch die aus der Staatskasse geleisteten Zahlungen abgegolten seien. So seien die von der Nebenklägervertreterin berechneten Terminsgebühren nur insoweit als notwendig im Sinne der gerichtlichen Kostengrundentscheidung anzusehen, als sie für ihre Teilnahme an solchen Hauptverhandlungsterminen entstanden seien, deren Gegenstand die Tat zum Nachteil der verstorbenen Angehörigen des von ihr vertretenen Nebenklägers gewesen ist. An allen übrigen Verhandlungstagen seien die von der Nebenklägervertreterin geltend gemachten Terminsgebühren hingegen keine notwendigen Kosten, da sie nicht für die Vertretung der Interessen des Nebenklägers angefallen seien. Zudem sei es unbillig, dass die Nebenklägervertreterin auch für Hauptverhandlungstermine mit einer Dauer von weniger als einer Stunde unterschiedslos die Mittelgebühr in Ansatz gebracht habe. Schließlich sei es nicht erforderlich gewesen, insgesamt 4.478 Ablichtungen aus der Gerichtsakte zu fertigen.

    II.

    Die gemäß § 464 b Satz 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vom Landgericht festgesetzte Vergütung der Nebenklägervertreterin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

    1.

    Die Nebenklägervertreterin kann gegenüber dem Verurteilten gemäß § 53 Abs. 2 RVG im eigenen Namen ihre Gebühren nach den für Wahlanwälte maßgeblichen Vorschriften geltend machen, da sie – wie auch der Verurteilte nicht in Zweifel zieht – dem Nebenkläger gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt worden ist. Die für eine solche Geltendmachung erforderliche Kostengrundentscheidung (vgl. Mayer/Kroiß–Klees, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Auflage, § 53 RVG Rn. 11) liegt vor, da das Schwurgericht im Urteil vom 28. März 2011 ausgesprochen hat, dass der Angeklagte die den Nebenklägern entstandenen Auslagen gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen hat. Damit richtet sich die Erstattungsfähigkeit der von der Nebenklägervertreterin erhobenen Gebührenansprüche nach § 464a Abs. 2 StPO, der für die Bestimmung des Umfangs der notwendigen Auslagen im Sinne des § 472 StPO maßgebend ist (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Auflage, § 472 StPO Rn. 8). Danach gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten insbesondere die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes zu erstatten; lediglich die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen und nicht am Ort des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwaltes, von Mehrkosten durch die Inanspruchnahme mehrerer Rechtsanwälte und von Gebühren und Auslagen des in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts wird von der Vorschrift vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht.

    a.

    Anders als der Verurteilte meint, kommt es daher hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der von der Nebenklägervertreterin geltend gemachten Gebührenforderungen im Rahmen des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO grundsätzlich nicht auf die konkrete Notwendigkeit der Mitwirkung des Rechtsanwalts an (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a StPO Rn. 9 m.w.N.). Vielmehr ist diese Notwendigkeit im Falle des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO regelmäßig indiziert und wird vermutet (vgl. Radtke/Hohmann-Benthien, Strafprozessordnung, § 464a StPO Rn. 12; SK StPO-Degener, § 464a StPO Rn. 22 jeweils m.w.N.), so dass die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich allein davon abhängt, ob nach der Strafprozessordnung die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der Sache zulässig ist (vgl. OLG Bremen AnwBl. 1977, 73, 74; LG Hamburg AnwBl. 1974, 89, 90). Das aber ist vorliegend hinsichtlich der Teilnahme der Nebenklägervertreterin an sämtlichen Hauptverhandlungstagen nicht zu bezweifeln, da der Nebenkläger und sein Vertreter gemäß § 397 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO auch dann ein Recht auf ununterbrochene Anwesenheit in der Hauptverhandlung haben, wenn nicht alle der gemeinsam verhandelten Taten einen Bezug zu dem Sachverhalt aufweisen, der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt hat (vgl. Gollwitzer, Walter: "Die Stellung des Nebenklägers in der Hauptverhandlung", Festschrift für Schäfer, 1978, S. 65 ff., S. 67).

    Der Senat verkennt nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur eine Tendenz zu konstatieren ist, die zulässige Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in Kostenfestsetzungsverfahren einer Zweckmäßigkeitskontrolle zu unterziehen und demgemäß die Erstattungsfähigkeit von Gebühren dann zu verneinen, wenn diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass die dem Gebührentatbestand zugrunde liegende Tätigkeit des Rechtsanwaltes als zwecklos einzustufen ist. So soll etwa das Erscheinen des Verteidigers in einer wegen schuldhafter Abwesenheit des Angeklagten auszusetzenden Hauptverhandlung als zwar zulässige, aber zwecklose Tätigkeit anzusehen sein (vgl. LG Krefeld Rechtspfleger 1986, 407). In ähnlicher Weise wird verbreitet auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als nicht zweckentsprechend angesehen, wenn diese nach der Einlegung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, das Rechtsmittel jedoch noch vor seiner Begründung wieder zurückgenommen wird (vgl. etwa OLG Düsseldorf [3. Strafsenat] NStZ 1992, 299, 300; OLG Celle NStZ-RR 1996, 63; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 1999, 351; OLG Koblenz NStZ 2007, 423, 424). Solche Zweckmäßigkeitserwägungen führen jedoch jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu dem Ergebnis, dass die von der Nebenklägerin beanspruchten Gebührenforderungen nicht erstattungsfähig sind. So ist nach Auffassung des Senats insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juli 2011 die Terminsgebühren für die Teilnahme der Nebenklägervertreterin an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen gegen den Verurteilten festgesetzt hat. Eine Aufspaltung der Hauptverhandlung in Termine, an denen die Teilnahme der Nebenklägervertreterin als notwendig zu erachten ist, und solche Verhandlungstage, an denen dies nicht der Fall war, war entgegen der vom Verurteilten vertretenen Ansicht vom Landgericht nicht vorzunehmen.

    Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, der – wie dargelegt – im Gegensatz etwa zu § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO gerade keine konkrete Notwendigkeit der gebührenauslösenden Tätigkeit des Rechtsanwalts voraussetzt. Dies wird zudem noch dadurch unterstrichen, dass § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO lediglich auf § 91 Abs. 2 ZPO Bezug nimmt und damit die Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO bewusst ausklammert, die die Pflicht zur Erstattung der gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren generell einem Erforderlichkeitstest unterzieht und daher davon abhängig macht, dass diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (so mit Recht SK StPO-Degener, § 464a StPO Rn. 24). Gegen die Berücksichtigung des vom Verurteilten in seiner Beschwerdebegründung angestellten Notwendigkeitsgedankens im Rahmen des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO sprechen zudem auch gesetzessystematische Überlegungen. So bestimmt § 109a Abs. 1 OWiG, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der wegen einer in einem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße von nicht mehr als zehn Euro hinzugezogen wird, nur dann zu den notwendigen Auslagen zählen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes geboten war. Der Gesetzgeber ist sich also sehr wohl bewusst gewesen, dass es auch außerhalb der in § 91 Abs. 2 ZPO aufgeführten Fallgruppen Umstände gibt, die der Qualifizierung von Rechtsanwaltsgebühren als notwendige Auslagen entgegenstehen können. Wenn er sich gleichwohl in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO darauf beschränkt hat, durch den Verweis auf § 91 Abs. 2 ZPO nur die dort niedergelegten Gesichtspunkte für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob die betreffenden Auslagen notwendig waren oder nicht, so ist daraus im Umkehrschluss zu folgern, dass der Katalog der in § 91 Abs. 2 ZPO aufgezählten Beurteilungskriterien erschöpfend und einer Erweiterung nicht zugänglich ist (vgl. LG Hamburg AnwBl. 1974, 89, 90).

    Speziell im vorliegenden Fall stehen der vom Verurteilten vertretenen Auffassung schließlich auch Erwägungen zum Sinn und Zweck des Instituts der Nebenklage entgegen:

    Wesen und Funktion der Nebenklage bestehen darin, dem Nebenkläger ein Teilnahmerecht an dem im öffentlichen Interesse betriebenen Verfahren einzuräumen, durch das es ihm ermöglicht wird, an der Seite der Staatsanwaltschaft sein persönliches Interesse an Genugtuung zu verfolgen, das er ohne die Erhebung der öffentlichen Klage in den meisten Fällen im Wege der Privatklage hätte geltend machen können (vgl. Gollwitzer, a. a. O., S. 65 f., unter Hinweis auf die Motive und Materialien zur StPO). Mit Zulassung der Nebenklage erlangt der Nebenkläger die Stellung eines Prozesssubjekts und wird zum Träger selbständiger prozessualer Befugnisse, die es ihm ermöglichen, auf Verfahrensgang und Entscheidung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Diese prozessualen Möglichkeiten kann der Nebenkläger unabhängig vom Willen der Staatsanwaltschaft ausüben, da sie ihm zur selbständigen Verfolgung seines eigenen Sühneinteresses eingeräumt sind (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 1 und 2 vor § 395 StPO m.w.N.).

    Aus dieser Zweckrichtung des Instituts der Nebenklage lässt sich zwar einerseits ableiten, dass der Nebenkläger die ihm von der Verfahrensordnung eingeräumten aktiven Einwirkungsmöglichkeiten auf Verfahrensgang und Verfahrensgestaltung nur insoweit auszuüben berechtigt ist, als ein Bezug zu einem der Nebenklage zugänglichen Sachverhalt besteht. Bei Verfahrensvorgängen, die in keiner Weise seine Prozessführung zur Wahrung seines Genugtuungsinteresses wegen einer der Nebenklage zugänglichen Straftat berühren können, hat er daher keine prozessualen Gestaltungsbefugnisse (vgl. Gollwitzer, a.a.O., S. 67). So ist insbesondere anerkannt, dass das dem Nebenkläger gemäß § 397 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zustehende Beweisantragsrecht nur so weit reicht, wie ein Bezug zum Nebenklagedelikt gegeben ist (vgl. nur Meyer-Goßner, a.a.O., § 397 StPO Rn. 5 und § 244 StPO Rn. 30 m.w.N.). Das kann dann in Fällen, in denen mehrere selbständige Taten im Sinne des § 264 StPO gemeinsam verhandelt werden, dazu führen, dass der Nebenkläger die ihm grundsätzlich eingeräumten prozessualen Befugnisse hinsichtlich einzelner dieser Taten nicht auszuüben berechtigt ist.

    Auf der anderen Seite hat die beschriebene Funktion der Nebenklage gleichsam spiegelbildlich zur Folge, dass dem Nebenkläger solange nicht versagt werden kann, sich in Form von Fragen, Erklärungen oder Anträgen aktiv an der Hauptverhandlung zu beteiligen, wie nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sein Genugtuungsinteresse betroffen ist. So liegen die Dinge hier:

    Zwar mag dem Verurteilten zuzugeben sein, dass im vorliegenden Verfahren auch solche Taten verhandelt worden sind, bei denen der Nebenkläger kein Anschlussrecht gehabt hätte, wenn sie Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens gewesen wären. Auch mag das Schwurgericht einen Verhandlungsplan aufgestellt haben, der eine nach Einzelfällen getrennte Beweisaufnahme vorgesehen hat. Das ändert indessen nichts daran, dass die einzelnen Taten des Verurteilten nicht völlig beziehungslos nebeneinander gestanden haben, sondern vielmehr einen inneren Zusammenhang aufwiesen, der es ohne Weiteres als möglich erscheinen lässt, dass die Interessen des Nebenklägers auch in den ihn nicht unmittelbar betreffenden Verhandlungsabschnitten tangiert wurden. Der Senat vermag sich daher der Argumentation der Nebenklägervertreterin nicht zu verschließen, wonach auch bei der Verhandlung anderer Tatkomplexe zumindest das Interesse des Nebenklägers bestanden hat, auf die sachgerechte Wahrnehmung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinzuwirken, weil etwa dem Nebenklagedelikt vergleichbare Behandlungsfehler Gegenstand der Hauptverhandlung waren oder Beweise erhoben, insbesondere aber Zeugenaussagen gehört oder Sachverständigengutachten erstattet wurden, die auch für das Nebenklagedelikt bedeutsame Rückschlüsse auf die Strukturen in dem vom Verurteilten zur Tatzeit geleiteten Krankenhaus oder auf seine Verhaltensmuster erlaubten.

    Darüber hinaus darf auch nicht übersehen werden, dass der Verurteilte in der Hauptverhandlung gemäß § 257 Abs. 1 StPO nach jeder einzelnen Beweiserhebung das Recht hatte, eine Erklärung abzugeben. Bei einer solchen Erklärung ließ sich aber angesichts der beschriebenen Parallelität der verfahrensgegenständlichen Anklagevorwürfe ebenfalls nicht von vorneherein ausschließen, dass sie einen Bezug zum Nebenklagedelikt aufwiesen. Anders als im Falle des gerichtlich aufgestellten Verhandlungsplans war für den Nebenkläger aber nicht von vorneherein absehbar, ob und ggf. wann und mit welchem Inhalt der Verurteilte eine Erklärung gemäß § 257 Abs. 1 StPO abgeben würde, zumal der Verurteilte und seine Verteidiger die Nebenklägervertreterin insoweit naturgemäß nicht vorab informiert haben oder informieren konnten. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass mit Blick auf den inneren Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Tatkomplexen nicht nur Bekundungen von Zeugen oder Angaben von Sachverständigen sowie Erklärungen des Angeklagten oder seiner Verteidiger mit verallgemeinerungsfähigem Inhalt möglich erschienen, sondern vor Beginn eines jeden Verhandlungstages auch nicht völlig undenkbar war, dass sich das Gericht durch bestimmte Äußerungen dem Vorwurf der Befangenheit gegenüber allen Tatopfern aussetzen und damit das Interesse des Nebenklägers auslösen würde, gemäß § 397 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. §§ 24, 31 StPO von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen.

    War damit aber an allen Verhandlungstagen nicht von vorneherein mit Sicherheit auszuschließen, dass die Hauptverhandlung den Nebenkläger in der Verfolgung seiner Verfahrensinteressen berührte, so kann mit Blick auf Wesen und Funktion des Instituts der Nebenklage auch die Teilnahme seiner Vertreterin an diesen Terminen nicht als zwecklos bezeichnet werden. Dass sich möglicherweise nach Ende eines jeden Hauptverhandlungstages herausgestellt hat, dass die Interessen des Nebenklägers tatsächlich weder durch die erhobenen Beweise noch durch das Verhalten der übrigen Verfahrensbeteiligten berührt worden sind, vermag eine abweichende Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Denn die Frage, ob die den Gebührentatbestand auslösende Tätigkeit eines Rechtsanwaltes für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich war, beurteilt sich aus der Sicht ex ante und daher allein nach den Umständen zur Zeit der Entstehung der jeweiligen Gebühren (Radtke/Hohmann-Benthien, a. a. O., § 464a StPO Rn. 12 m.w.N.).

    b.

    Das Landgericht hat nach alledem die von der Nebenklägervertreterin geltend gemachten Gebühren in der angefochtenen Entscheidung dem Grunde nach zu Recht festgesetzt. Soweit die Nebenklägervertreterin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag darüber hinaus auch Auslagen berücksichtigt hat, kann letztlich dahinstehen, ob sie dazu berechtigt war, nicht weniger als 4.478 Ablichtungen aus der Gerichtsakte zu fertigen. Denn unabhängig davon lässt § 53 Abs. 2 RVG seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Verteidigers gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen (vgl. Burhoff-Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage, § 53 RVG Rn. 11). Allerdings ist der Verurteilte vorliegend durch die fehlerhafte Einbeziehung von Auslagen in die Berechnung der Differenzwahlanwaltsvergütung nicht beschwert, da der Erstattungsanspruch der Nebenklägervertreterin nicht lediglich um die aus der Staatskasse bereits vorab gezahlten Gebühren, sondern entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 RVG zugleich auch um den zuvor ausgekehrten Auslagenersatz gekürzt worden ist. Da aber die Kosten für die von der Nebenklägervertreterin angefertigten 4.478 Kopien aus der Gerichtsakte ebenso wie die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG bereits vorab jeweils nebst Mehrwertsteuer vollständig aus der Staatskasse gezahlt worden sind, wirkt sich die Einbeziehung von Auslagen in die Berechnung der Differenzwahlanwaltsvergütung aufgrund der erfolgten Gegenrechnung nicht zum Nachteil des Verurteilten aus.

    2.

    Der Höhe nach war eine Herabsetzung der geltend gemachten Gebühren nicht geboten, da deren von der Nebenklägervertreterin getroffene Bestimmung nicht unbillig gewesen ist.

    Gemäß § 14 Abs. 1 Satz1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Das gilt jedoch nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Ist hingegen – wie im vorliegenden Fall – die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Im Unterschied zu § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist hier die Billigkeit der Bestimmung also kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs. Vielmehr ist die Unbilligkeit der Bestimmung eine Einwendung des Dritten im Rahmen des Erstattungsverfahrens. Deshalb trägt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es an der Billigkeit fehlt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011, Az.: V ZB 216/10, Rn. 9 und 10 m.w.N., zitiert nach juris).

    Vorliegend hat der Verurteilte sich als Dritter im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ausweislich seines Schriftsatzes vom 18. April 2011, auf den er sich in seiner Beschwerdebegründung bezogen hat, nur gegen den Ansatz von Mittelgebühren für die Teilnahme an denjenigen Hauptverhandlungsterminen gewandt, die weniger als eine Stunde lang gedauert haben und die nach seiner Auffassung ohne Bedeutung für den Nebenkläger und seine Bevollmächtigte gewesen sind. Dabei handelt es sich nach Durchsicht des Hauptverhandlungsprotokolls um die Termine vom 7. Januar, vom 1. April, vom 22. Juni, vom 8. Juli und vom 21. Dezember 2010, die nur zwischen 15 und 55 Minuten gedauert haben. Auch für diese Hauptverhandlungstage entspricht die Festsetzung einer Mittelgebühr jedoch (noch) der Billigkeit.

    Unbillig ist eine Gebührenbestimmung nur dann, wenn die Bewertung des Sachverhalts nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG unter Berücksichtigung der gebotenen gleichen Behandlung gleichartiger Fälle eine Gebühr ergibt, die von der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr derartig abweicht, dass die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe StV 1989, 402, 403). Das ist hier nicht der Fall:

    Allerdings ist dem Verurteilten zuzugeben, dass der Dauer der Hauptverhandlung im Rahmen des Bemessungskriteriums "Umfang der Anwaltstätigkeit" zweifellos eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Eine unterdurchschnittliche Hauptverhandlungsdauer kann daher unter Billigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall durchaus zu einer Herabsetzung der von einem Rechtsanwalt geltend gemachten Mittelgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren führen. Insoweit ist beispielsweise bereits entschieden worden, dass eine Verhandlungsdauer von insgesamt drei Stunden zwanzig Minuten gemessen an einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer in Verfahren vor der großen Strafkammer von vier bis fünf Stunden als unterdurchschnittlich zu bewerten sei und daher eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen könne (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 1. März 2006, Az.: 2 Ws 128/06, Rn. 8, zitiert nach juris). Ob dem zu folgen ist, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung durch den Senat. Denn selbst wenn eine Hauptverhandlungsdauer von weniger als vier Stunden schon als unterdurchschnittlich einzustufen sein sollte, führt dies keineswegs zwangsläufig in jedem Fall dazu, dass die Festsetzung der Mittelgebühr nicht mehr der Billigkeit entspricht. Zum einen nämlich ist die Grenze zur Unbilligkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann überschritten, wenn die von dem Rechtsanwalt geltend gemachte Gebührenhöhe um mindestens 20 % von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannter Bemessungsgrundlagen tatsächlich ergibt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. Januar 2006, Az.: III-2 Ws 14/06, Rn. 8, zitiert nach juris). Und zum anderen kann die unterdurchschnittliche Ausprägung eines Bemessungskriteriums anerkanntermaßen durch die Relevanz der übrigen Umstände kompensiert werden (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19.Auflage, § 14 RVG Rn. 11 und Rn. 24 m.w.N.). So liegen die Dinge hier:

    Nicht völlig zu Unrecht verweist die Nebenklägervertreterin zunächst auf den außergewöhnlichen Umfang der Angelegenheit. Zwar erhält der Rechtsanwalt im Bereich der hier allein interessierenden Terminsgebühren für jeden weiteren Tag der Hauptverhandlung auch eine zusätzliche Gebühr, so dass mit Blick auf den vom Schwurgericht erstellten und vorab bekannt gegebenen Verhandlungsplan nicht bei jedem Hauptverhandlungstag der gesamte Akteninhalt als maßgeblich für das Bemessungskriterium des Umfangs der Sache herangezogen werden kann. Gleichwohl bedingt der außerordentliche Aktenumfang im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats auch hinsichtlich jedes einzelnen Tatkomplexes einen erhöhten Zeitaufwand für die vorbereitende Durchsicht der jeweils relevanten Aktenbestandteile, das Anfertigen entsprechender Aktenauszüge und das Studium einschlägiger Rechtsprechung und Literatur. So war beispielsweise für den Termin am 7. Januar 2010 ein Zeuge geladen, der jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist. Im Termin vom 1. April 2010 ist die Vernehmung eines Sachverständigen unterblieben, weil er von der Verteidigung erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. In gleicher Weise ist auch in den Terminen vom 22. Juni und vom 8. Juli 2010 der Sachverständige nicht gehört worden, weil er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. In all diesen Fällen mag zwar der eigentliche Hauptverhandlungstermin nur weniger als eine Stunde angedauert haben, doch hatte dies jeweils keinen Einfluss auf den Zeitaufwand, den die Verfahrensbeteiligten einschließlich der Nebenklägervertreterin in die erforderliche Vorbereitung auf diese Termine investieren mussten.

    Darüber hinaus ist die anwaltliche Tätigkeit nicht nur besonders umfangreich, sondern auch überdurchschnittlich schwierig gewesen, da der Verfahrensgegenstand mit erheblichen Problemen verbunden war, die normalerweise auch vor dem Schwurgericht nicht auftreten. Denn in der Hauptverhandlung waren unter Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger umfangreiche Vorfragen auf medizinischem Gebiet zu klären, deren anschließende rechtliche Einordnung ebenfalls mit überdurchschnittlich großen Schwierigkeiten verbunden war, wie nicht zuletzt in der sehr differenzierten, zahlreiche Deliktsarten umfassenden Tenorierung des Urteils vom 28. März 2011 zum Ausdruck gekommen ist, die von der ursprünglichen rechtlichen Wertung in der Anklageschrift – insbesondere auch in Bezug auf das Nebenklagedelikt – teilweise deutlich abweicht. Dass die Sache dabei von den Mandanten der Nebenklägervertreterin als hinterbliebenen Angehörigen einer verstorbenen Patientin naturgemäß mit besonderem persönlichen Engagement und überdurchschnittlich ausgeprägter emotionaler Beteiligung verfolgt worden ist, stellte noch eine zusätzliche Erschwernis dar. Schließlich war die Angelegenheit auch von einer den Normalfall weit übersteigenden Bedeutung, die sich sowohl für den Angeklagten als auch für den Nebenkläger nicht nur in der Schwere der im Raum stehenden Tatvorwürfe und in den Auswirkungen auf den persönlichen Lebensbereich aller Beteiligter geäußert, sondern insbesondere auch im regen Interesse der Medien und in der erheblich überdurchschnittlichen Anteilnahme der Öffentlichkeit widergespiegelt hat.

    Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der durchgängige Ansatz der Mittelgebühr für alle Hauptverhandlungstage in der Gesamtschau der gemäß § 14 RVG und darüber hinaus maßgeblichen Bemessungskriterien sowie unter Berücksichtigung der dem anwaltlichen Ermessensspielraum Rechnung tragenden Toleranzgrenze von 20 % auch mit Blick auf diejenigen Termine (noch) der Billigkeit entspricht, die weniger als eine Stunde gedauert haben. Da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss auch im Übrigen weder rechtliche noch rechnerische Fehler aufweist, war im Ergebnis wie tenoriert zu entscheiden.

    3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Hingegen waren die notwendigen Auslagen der Nebenklägervertreterin analog § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen.

    RechtsgebieteRVG, StPOVorschriftenRVG §§ 53 Abs. 2, 14 Abs. 1; StPO §§ 397 Abs. 2, 464a Abs. 2 Nr. 2