Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mittelgebühr

    Bußgeldsache: Keine mittlere Terminsgebühr durch kurzen Termin ohne Zeugenvernehmung

    Sachverhalt

    Gegen den Betroffenen B wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße festgesetzt (120 EUR). B bestritt, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Ein erster elfminütiger Hauptverhandlungstermin wurde nach Inaugenscheinnahme des Messfotos, ohne Vernehmung eines Zeugen ausgesetzt. Das AG hat ein anthropologisches Gutachten in Auftrag gegeben. In einem weiteren achtminütigen Termin wurde das Sachverständigengutachten einbezogen. B wurde vom AG freigesprochen und die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger des B hat jeweils die mittlere Terminsgebühr beantragt. Festgesetzt worden sind je 100 EUR.

     

    Entscheidungsgründe

    Für die Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG wird von der Mittelgebühr ausgegangen. Dies ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren nach h.M. der Fall. Die vom Verteidiger geltend gemachten Terminsgebühren waren unbillig hoch, da sie die angemessene Höhe mehr als 20 Prozent überstiegen. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit waren unterdurchschnittlich. Die Sach-/Rechtslage hat sich auf die Frage beschränkt, ob der Betroffene Fahrer des Fahrzeugs war. Die Beantragung eines Gutachtens ist in Verkehrsordnungswidrigkeiten mit anwaltlicher Verteidigung mittlerweile Standard. Das gerichtliche Verfahren stellt an die Tätigkeit des Verteidigers unterdurchschnittliche Anforderungen. Es wurden keine Zeugen gehört. Die Beweisaufnahme beschränkte sich auf die Inaugenscheinnahme des Messfotos und die „Einbeziehung“ des schriftlichen Vergleichsgutachtens. Angesichts der kurzen Dauer der Termine ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit weit unterdurchschnittlich. Zwar entscheidet die Verhandlungsdauer nicht allein über die Gebührenhöhe, ist aber für sie ein wichtiges Bemessungskriterium. In dieser Sache ging es nur um 120 EUR und einen Punkt im Verkehrszentralregister. E stand keine Verhängung eines Fahrverbots im Raum.

     

    Praxishinweis

    Insbesondere wegen der Kürze der Termine kann die Reduzierung der Terminsgebühren nicht beanstandet werden. Sie ist aber zu weit erfolgt. Das LG ging zu Unrecht von einer einfachen Sach-/Rechtslage aus. Dass ein anthropologisches Gutachten eingeholt wurde, spricht für das Gegenteil.

     

    Weiterführender Hinweis

    • RVG prof. 13, 124: Gebührenbemessung bei der Terminsgebühr des Bußgeldverfahrens
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 205 | ID 42341338