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  • · Fachbeitrag · Kostenpraxis

    eAkte: Tipps für Wahlverteidiger zur Kostenfestsetzung und Auszahlung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Mit der Einführung der elektronischen Akte ist ein bislang eher unscheinbares Detail der Kostenfestsetzung in Strafsachen zum Dauerstreitpunkt geworden, nämlich die Auszahlung der festgesetzten Kosten an den Wahlverteidiger. Hier stellt sich die Frage, wie die Legitimation der Auszahlung von Anwaltskosten an den Wahlverteidiger nach § 463 StPO zu sichern ist, wenn die Kosten von der Staatskasse zu erstatten sind. Praktisch sind dies die Fälle, in denen der Freigesprochene die Kosten erstattet erhält, aber die Rückzahlung an den Rechtsanwalt bereits durch eine Geldempfangsvollmacht oder eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 43 RVG geregelt ist. Eine gesetzliche Lösung, wie die Legitimation der Zahlung an den Anwalt digital oder elektronisch zweifelsfrei nachzuweisen ist, fehlt. 

    1. Unveränderter Ausgangspunkt

    Die Verbreitung der eAkte führt in der Praxis häufig zu der Behauptung, eine Vorlage der Originalgeldempfangsvollmacht oder Abtretung sei mangels Papieraktenführung nicht mehr möglich und daher auch nicht erforderlich. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz: Die eAkte ist ein Verfahrens- und Dokumentationsinstrument, sie ersetzt nicht die materielle Rechtsgrundlage für die Zahlung. Die Frage, ob der Anwalt die Vergütung erhält, hängt weiterhin davon ab, dass eine wirksame Vollmacht oder Abtretungserklärung im Sinne von § 43 RVG vorliegt und nachweisbar ist.

     

    Beachten Sie – Dass § 43 RVG die Wirksamkeit der Abtretung nur gegenüber der Staatskasse sichert, wenn sie aktenkundig gemacht oder durch eine Urkunde belegt ist, betont gerade die Bedeutung eines belastbaren Nachweises. Ohne ein Original oder eine aktenkundige Anzeige bleibt die Legitimation der Zahlung an den Anwalt für die Kasse rechtlich riskant, zumal der Erstattungsanspruch nach wie vor beim Betroffenen liegt (vgl. § 467 StPO). Folge: Kostenbeamte sind berechtigt, strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen.