· Fachbeitrag · Nichtzulassungsbeschwerde
Vorsicht Falle: Wenn die Addition von Streitwerten zum Gebührenrisiko wird
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Bei beidseitigen Berufungen droht Anwälten durch eine Entscheidung des BGH eine tückische Kostenfalle. Denn werden eine Verwerfung der Berufung und eine Sachentscheidung in einem Urteil getroffen, werden oftmals die Beschwerdewerte addiert, um dadurch die Zulässigkeitshürde der Nichtzulassungsbeschwerde von 25.000 EUR zu erreichen. Doch der BGH erteilt dieser Praxis eine klare Absage: Eine Addition ist unzulässig.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. 1991 errichteten die damaligen Eigentümer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Maschendrahtzaun. 2020 montierten die Beklagten den Maschendrahtzaun ab und errichteten auf Teilabschnitten eine Betonmauer. Die Klägerin verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das AG verurteilte die Beklagte zum teilweisen Rückbau. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten wurde als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Klägerin erging eine Verurteilung. Die Beklagten erhoben daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurück, soweit sie die Zulassung der Revision gegen ihre Verurteilung aufgrund der Berufung der Klägerin begehrten (BGH 20.11.25,V ZR 4/25, Abruf-Nr. 251631):
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,30 € / Monat