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  • · Nachricht · Kostengrundentscheidung

    Voraussetzungen für die Ergänzung einer Kostenentscheidung

    | In der Regel kann eine (unrichtige) Kostenentscheidung in einem verfahrensabschließenden (strafverfahrensrechtlichen) Beschluss nicht ergänzt bzw. korrigiert werden. Das OLG Zweibrücken (15.4.25, 1 ORs 1 SRs 5/24, Abruf-Nr. 247981 ) weist aber auf eine Ausnahme hin. |

     

    Nach Auffassung des OLG betrifft dies den Fall, dass ein Gehörsverstoß unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung vorliegt. Dann kann die fehlerhafte Entscheidung ergänzt werden, indem das rechtliche Gehör nach § 33a StPO nachgeholt wird. Vorliegend war die Revision des Angeklagten verworfen, im Verwerfungsbeschluss aber die Auslagenentscheidung zugunsten der Nebenklägerin „vergessen“ worden. Ein Gericht dürfe ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nicht rechnen müsse.

     

    MERKE | Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der h. M. in der Rechtsprechung. Anderer Auffassung ist wohl das OLG Nürnberg (4.12.13, 2 Ws 642/13). Zudem ist darauf zu achten, dass ein unvollständiger Beschluss nach Maßgabe der in § 33a StPO normierten Voraussetzungen nur innerhalb angemessener Frist nachgeholt werden kann. Die soll nach Auffassung des OLG Köln jedenfalls bei einem Zeitraum von 1,5 Jahren nach Erlass der Kostenentscheidung überschritten sein (OLG Köln AGS 13, 305).

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 185 | ID 50407329