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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzungsverfahren

    Straf- und Bußgeldsachen: Beschwerdevergütung

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Nach RVG prof. 14, 30 und 14, 51 legt der Autor im Folgenden die Beschwerdevergütung im straf- und bußgeldrechtlichen Kostenfestsetzungsrecht dar. |

     

    Checkliste / Straf- und Bußgeldsachen: Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren

    Frage
    Antwort
    • 1. Werden diese Beschwerden besonders vergütet?

    Ja, nach Vorb. 4 Abs. 5 oder Vorb. 5 Abs. 4 VV RVG erhält der Rechtsanwalt/Verteidiger gegebenenfalls hier für Tätigkeiten im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gesonderte Gebühren nach Teil 3 VV RVG.

    • 2. Erhält der Anwalt diese Gebühren auch, wenn er im Straf-/Bußgeldverfahren als Verteidiger/Vertreter eines Beteiligten tätig war?

    Ja, der Rechtsanwalt erhält die Gebühren dann gesondert (OLG Düsseldorf RVGprof. 11, 53; Burhoff/Burhoff, RVG, 3. Aufl., Vorb. 4 VV Rn. 94). Diese Tätigkeiten sind, wie die Regelungen in Vorb. 4 Abs. 5 beziehungsweise Vorb. 5 Abs. 4 VV RVG zeigen, nicht durch die (gerichtliche) Verfahrensgebühr mit abgegolten.

    • 3. Welche Gebühren entstehen?

    Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1/Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV RVG sehen zwei Gebührenfälle vor.

    • 4. Wann greift Alt. 1 ein?

    Alt. 1 gilt nach einer Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) oder Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) des Anwalts/Verteidigers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

    • 5. Welche Gebühr erhält der Rechtsanwalt/Verteidiger dann?

    Nach h.M. fällt eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV RVG), eventuell auch die 0,5-Terminsgebühr (3513 VV RVG) an (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorb. 4 VV Rn. 95; a.A. AG Dresden AGS 10, 531 (1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) für Teil 5 VV mit zutreffend ablehnender Anmerkung von N. Schneider AGS 10, 532).

    • 6. Von welchem Gegenstandswert ist auszugehen?

    Der Gegenstandswert bemisst sich danach, in welchem Umfang eine Änderung des Festsetzungsbeschlusses beantragt wird. Der Wert für die Beschwerde beträgt nach § 304 Abs. 3 StPO mehr als 200 EUR.

    • 7. Wann greift Alt. 2 ein?

    Alt. 2 regelt die Fälle der Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz.

    • 8. Welche Gebühr erhält der Rechtsanwalt/Verteidiger dann?

    Der Rechtsanwalt, der mit der Einlegung eines dieser Rechtsmittel beauftragt wird, erhält ebenfalls Gebühren nach Nr. 3500 VV RVG und gegebenenfalls nach Nr. 3513 VV RVG (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorb. 4 VV Rn. 99).

    • 9. Von welchem Gegenstandswert ist auszugehen?

    Der Gegenstandswert bemisst sich ebenfalls danach, in welchem Umfang eine Änderung des Kostenansatzes beantragt wird. Der Wert für die Beschwerde beträgt nach § 66 Abs. 2 GKG mehr als 200 EUR.

    • 10. Erhält der Anwalt/Verteidiger auch Gebühren, wenn er in der Zwangsvollstreckung tätig wird (z.B. § 406b StPO)?

    Ja, wenn er insoweit tätig ist, erhält er nach Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 2/Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV RVG ebenfalls Gebühren nach Teil 3 VV RVG, nämlich nach Nr. 3309 VV RVG und Nr. 3310 VV RVG 0,3-Gebühren. Wird er in einem zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren tätig, erhält er zusätzlich Gebühren nach Nr. 3500 VV RVG und gegebenenfalls nach Nr. 3513 VV RVG.

    • 11. Gelten die vorstehenden Ausführungen auch für den Pflichtverteidiger oder beigeordneten Beistand?

    Ja, allerdings werden seine Tätigkeiten nicht von der Pflichtverteidigerbestellung oder gerichtlichen Beiordnung umfasst, sodass die Gebühren nach Nr. 3500 VV RVG beziehungsweise Nr. 3513 VV RVG nicht von der Staatskasse zu erstatten sind. Die Einlegung der Erinnerung beziehungsweise Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss oder den Kostenansatz ist nämlich nicht im allgemeinen Gebührenkatalog der Nr. 4100 ff. VV RVG mit den für den beigeordneten/gerichtlich bestellten Anwalt vorgesehenen Festbetragsgebühren aufgeführt. Der Pflichtverteidiger/beigeordnete Beistand muss die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe beantragen, um die Gebühren nach den Sätzen des § 49 RVG abrechnen zu können (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorb. 4 VV Rn. 106).

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 68 | ID 42582082