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  • · Nachricht · Kostenerstattung

    Verwirkung lässt auf sich warten

    | Das LG Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, wann der Kostenerstattungsanspruch des Betroffenen/Angeklagten verwirkt ( 12.5.17, 61 Qs 5/17, Abruf-Nr. 195007 ). Das Verfahren war gegen den Betroffenen bereits am 11.7.13 eingestellt worden. Die Kostenfestsetzung wurde aber erst am 17.9.16 beantragt. Das LG hat trotz dieses Zeitraums eine Verwirkung verneint. |

     

    Zur Begründung führt die Kammer aus: Eine Verwirkung kann schon vor der Verjährung eintreten. Darin liegt gerade ihre besondere Bedeutung in der Praxis (OLG Oldenburg NStZ 06, 411). Der Betroffene hat seinen Anspruch hier über mehr als drei Jahre ‒ und damit über einen längeren Zeitraum hinweg ‒ nicht geltend gemacht. Das Zeitmoment als Voraussetzung einer Verwirkung ist vor diesem Hintergrund zwar gegeben. Es liegt aber das darüber hinaus erforderliche Umstandsmoment nicht vor. Die Landeskasse durfte sich nach den Umständen und dem Verhalten des Betroffenen hier (noch) nicht darauf einrichten, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde.

     

    Hier war zunächst zu berücksichtigen: Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Betroffenen beträgt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre. Das Gesetz geht daher davon aus, dass der Anspruch binnen dieser 30 Jahre geltend gemacht werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene dementgegen seinen Anspruch nicht mehr geltend machen würde, lagen nicht vor. Zum Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags war erst etwas mehr als ein Zehntel der Verjährungsfrist verstrichen. Die Entscheidung entspricht der h. M. zur Frage der Verwirkung (Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn. 1390 f.; OLG Düsseldorf zfs 11, 527 für den Fall des Zuwartens für über 6,5 Jahre).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Verteidiger hat einfach nur lange gewartet. Das sollten Sie schon nicht tun, um eine Diskussion über die Verwirkung zu vermeiden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Verwirkung eines Kostenerstattungsanspruchs, RVGprof. 16, 122
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 149 | ID 44772404