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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Verwirkung eines Kostenerstattungsanspruchs

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Auch ein Kostenerstattungsanspruch kann verwirkt werden. Dies setzt nach dem OLG Koblenz neben dem Zeit- ein Umstandsmoment voraus. Letzteres setzt einerseits ein vom Kostengläubiger verursachtes Vertrauen voraus, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird, andererseits eine darauf kausal beruhende Vermögensdisposition des Kostenschuldners. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte beantragt, die Kosten eines zweitinstanzlichen Verfahrens vor dem OLG Koblenz aus dem Jahr 2005 festsetzen zu lassen. Dem Beklagten waren seinerzeit die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden. Im Kostenfestsetzungsverfahren erhob der Beklagte zunächst den Einwand der Verjährung, den der Rechtspfleger zurückgewiesen hat. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel, mit denen der Beklagte nun statt Verjährung Verwirkung eingewandt hatte, blieben erfolglos. Das OLG Koblenz ist mit folgenden Leitsätzen der Ansicht, dass der Kostenfestsetzungsanspruch nicht verwirkt ist.

     

    • 1. Die Verwirkung eines Kostenfestsetzungsanspruchs setzt neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus.
    • 2. Das Umstandsmoment setzt einerseits ein vom Kostengläubiger verursachtes Vertrauen voraus, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird, andererseits eine darauf kausal beruhende Vermögensdisposition des Kostenschuldners.