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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Verjährungseinstellung wegen Untätigkeit des Amtsgerichts

    Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO und damit für das Absehen von der Kostentragungspflicht der Staatskasse nicht gegeben.

     

    So hat das LG Potsdam entschieden (15.1.26, 24 Qs 68/25, Abruf-Nr. 252588). Das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung sei zwar erst nach Abgabe des Verfahrens an das AG eingetreten. Dass aber dort Verfolgungsverjährung eingetreten sei, liege ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das AG. Nach Aktenlage seien dort keinerlei Maßnahmen ergriffen worden. Selbst auf Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft habe das AG nicht reagiert. Es bestehe daher kein Grund, warum vom Normalfall abgewichen und ausnahmsweise nicht der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt werden sollen (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO). Zudem hätte das AG auch näher darlegen müssen, warum es vom Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO abweichen wollte.

     

    PRAXISTIPP — Bei § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO handelt es sich nach h. M. um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist (LG Berlin 20.7.23, 510 Qs 60/23, AGS 23, 409; LG Meiningen 6.10.23, 6 Qs 122/23; LG Trier 5.7.23, 5 Qs 69/23, AGS 23, 408). Zum Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis müssen besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeschuldigten die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfG 26.5.17, 2 BvR 1821/16, NJW 17, 2459; LG Dortmund 17.2.25, 53 Qs 6/25; LG Karlsruhe 31.1.24, 4 Qs 46/23, Abruf-Nr. 240277; zu allem eingehend Burhoff AGS 25, 298).

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 202 | ID 50765284