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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Keine Gebühren für Verteidigung in eigener Sache

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    In Straf- und Bußgeldsachen werden einem Rechtsanwalt für seine Verteidigung in eigener Sache keine Gebühren und Auslagen nach dem RVG ersetzt (LG Potsdam 9.1.14, 24 Qs 151/13, Abruf-Nr. 141525).

     

    Sachverhalt

    Rechtsanwalt R war Betroffener eines Bußgeldverfahrens. Das Verfahren ist vom AG nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse, der auch die notwendigen Auslagen des R auferlegt wurden, eingestellt worden. R hatte keinen Verteidiger, sondern hat für die in eigener Sache erbrachten Tätigkeiten Gebühren und Auslagen geltend gemacht. Sein Kostenfestsetzungsantrag auf eine Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG), Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV RVG) und eine Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) wurde zurückgewiesen. Auch sein Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben.

     

    Entscheidungsgründe

    Für die Verteidigung in eigener Sache erhält R als Betroffener eines Bußgeldverfahrens, für das nach § 46 Abs. 1, § 105 Abs. 1 OWiG die dort genannten Regelungen der StPO sinngemäß gelten, keine Gebühren erstattet. Zwar zählen zu den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO kann aber nicht dahin verstanden werden, wegen des Wortlauts des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO stehe ein anwaltlicher Gebührenanspruch auch einem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zu. Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO soll der in eigener Sache am Straf- oder Bußgeldverfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur wie ein durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter behandelt werden, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde erlaubterweise selbst wahrgenommen hat. Bei der Selbstverteidigung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren ist dies nicht der Fall. Nach h.M. kann der Anwalt nicht sein eigener Verteidiger sein. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO findet im Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung. Anders ist dies im Zivilprozess: § 78 Abs. 4 ZPO eröffnet dem Anwalt die Möglichkeit der Selbstvertretung.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der h.M. (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464a Rn. 14; Burhoff/Volpert, RVG, 3. Aufl., Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen Rn. 897; LG Göttingen Rpfleger 91, 337). Dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt kann jedoch eine Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls oder eingetretenen Zeitverlustes zustehen. Insoweit sind die Ansprüche nach dem JVEG geltend zu machen (Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG), Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) oder sonstigen Aufwand (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 JVEG in Verbindung mit §§ 6, 7 JVEG)).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 96 | ID 42586553