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  • · Nachricht · Kostenerstattung

    Auslagenerstattung: Aktenversendungspauschale und Kopien

    | Nach dem Freispruch eines Beschuldigten/Betroffenen wird häufig um die Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschale und der Kopien gestritten. Das AG Tiergarten bleibt seiner Rechtsprechung treu: Ein ortsansässiger Beschuldigter darf einen ortsfremden Verteidiger mandatieren. Diesem ist dann die Aktenversendungspauschale zu gewähren. Kopien aus Gerichtsakten sind nach § 46 Abs. 1 RVG, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG nur erstattungsfähig, wenn sie zur sachgerechten Beurteilung geboten sind (AG Tiergarten 14.8.25, 312 OWi 100/25, Abruf-Nr. 250012 ). |

     

    Die Entscheidung dürfte in beiden Punkten zutreffend sein. Auf die Frage, ob die Beiziehung eines auswärtigen Verteidigers zulässig war, kommt es letztlich nicht an. Denn nach zutreffender überwiegender Meinung (vgl. AG Tiergarten 13.12.18, 229 Ds 1 89/15; 10.12.24, 350 Gs 464/24, AGS 25, 216; 17.3.25, 288 OWi 1156/24, AGS 25, 215; AG Köln 8.6.18, 707 Ds 101/15, RVGreport 18, 347) ist in diesen Fällen die Aktenversendungspauschale zu erstatten. Das Kriterium der Ortsansässigkeit ist in einer Großstadt wie z. B. Berlin und der teilweise erheblichen Entfernungen zum Gericht auch für formal ortsansässige Anwälte kaum trennscharf (vgl. AG Tiergarten 10.12.24, 350 Gs 464/24, AGS 25, 216).

     

    Bei Kopien geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Verteidiger grundsätzlich selbst entscheiden muss, welche Aufwendungen zur Führung des Mandats erforderlich i. S. d. § 46 RVG sind (vgl. z. B. LG Essen 9.3.11, 35 KLs 302 Js 237/09 (11/10)). Ihm steht hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit der Kopien ein Ermessensspielraum zu (LG Zweibrücken, RVGreport 13, 347 = VRR 13, 318). Allerdings geht dieser nicht so weit, dass der Verteidiger auch Empfangsbekenntnisse oder eigene Schriftsätze kopieren kann, wenn insoweit nicht Besonderheiten vorliegen, wie z. B. Anmerkungen o. Ä. des Richters auf diesen Schriftstücken. Dazu muss/sollte vorgetragen werden.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 50527357