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  • · Fachbeitrag · Höchstgebühr

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit für ein privates Sachverständigengutachten

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    Das LG Nürnberg-Fürth hatte über die Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten zu entscheiden. Es hat die Voraussetzungen hierfür aufgezeigt, den Anspruch im konkreten Fall aber verneint.

    1. Grundsatz: Kein Anspruch, da Gutachten nicht erforderlich

    Nachdem der Angeklagte freigesprochen wurde, hat er die Kosten für die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens geltend gemacht. Im Ergebnis hat das LG diese für nicht erstattungsfähig gehalten (15.4.26, 18 Qs 26/25, Abruf-Nr. 254280).

     

    Aufwendungen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen durch den Beschuldigten seien grundsätzlich nicht notwendig, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und die Beweise auch zugunsten des Beschuldigten zu erheben habe. Die StPO gebe einem Beschuldigten bzw. Angeklagten die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Ermittlungen anzuregen.

    2. Erstattungsfähigkeit besteht nur in Ausnahmefällen

    Erstattungsfähigkeit komme jedoch ausnahmsweise in Betracht. Das gelte zum einen, wenn sich die Prozesslage des Betroffenen aus seiner Sicht ohne eigene Ermittlungen alsbald erheblich verschlechtert hätte. Zum anderen, wenn komplizierte technische Fragen betroffen sind und die Einholung eines Privatgutachtens im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte. Auch bei einer sehr abgelegenen Rechtsmaterie könne sich eine Ausnahme ergeben. Dass ist der Fall, wenn die Einholung eines Privatgutachtens angesichts der Erkenntnislage und eines etwaigen „Informationsvorsprungs“ der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung angemessen und geboten erscheint.

     

    Hier seien die Kosten nicht erstattungsfähig. Es habe sich um ein Rechtsgutachten zu Fragen des öffentlichen Tarifrechts gehandelt. Zwar handele es sich dabei um eine spezielle Rechtsmaterie. Diese sei ob der praktischen Bedeutung für die Beschäftigung von Angestellten im öffentlichen Dienst und der umfänglich vorhandenen juristischen Literatur und Kommentierung jedoch nicht als entlegen zu bezeichnen. Der Verteidiger sei unabhängiger Berater und Vertreter des Angeklagten in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, sich die zur Beurteilung des Falls erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht anhand der vorhandenen juristischen Literatur selbst zu erarbeiten. Seitens der Staatsanwaltschaft sei auch kein „Informationsvorsprung“ ersichtlich, der durch die Einholung eines Privatgutachtens hätte kompensiert werden müssen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 139 | ID 50860376