03.06.2026 · IWW-Abrufnummer 254280
Landgericht Nürnberg-Fürth: Beschluss vom 15.04.2026 – 18 Qs 26/25
1. Im Zusammenhang mit Betragsrahmengebühren gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist dem über die Kostenfestsetzung befindenden Gericht eine Überprüfung der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt im Rahmen des diesem eingeräumten billigen Ermessen nur möglich, wenn ein Ermessensausfall oder eine Ermessensüberschreitung seitens des Rechtsanwalts festzustellen sind. Erst dann hat das Gericht die Bestimmung der Gebühr selbst im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen, wobei kein Verbot einer reformatio in peius besteht.
2. Wenn einem Rechtsanwalt gemäß § 147 Abs. 4 S. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in eine in Papierform geführte Akte nach Maßgabe von § 32f Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 32f Abs. 1 S. 3 StPO zulässigerweise durch Bereitstellung einer elektronischen Aktenkopie auf CD gewährt wird, sind die Kosten für einen vollständigen Ausdruck der Akte grundsätzlich nicht im Rahmen der Pauschale der Ziffer 7000 Nr. 1 lit. a) der Anlage 1 zum RVG als notwendige Auslagen ersatzfähig. Anders kann dies nur sein, wenn im Einzelfall aufgrund konkret nachprüfbarer Umstände die Herstellung eines Ausdrucks ausnahmsweise zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
3. Die Kosten für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens zu Fragen des öffentlichen Tarifrechts sind nicht ausnahmsweise als notwendige Auslagen eines Angeklagten erstattungsfähig, da keine entlegene Rechtsmaterie betroffen und einem als Verteidiger mandatierten Rechtsanwalt als berufener unabhängiger Berater und Vertreter des Angeklagten in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) zumutbar ist, sich die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht anhand der vorhandenen juristischen Literatur selbst zu erarbeiten.
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