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  • · Nachricht · Haftbefehlsverkündung

    Dem Terminsvertreter des Pflichtverteidigers stehen Gebühren wie einem Verteidiger zu

    | Die Frage, welche Gebühren der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers verdient, ist in der Rechtsprechung immer noch nicht abschließend geklärt. Dazu hat jetzt auch das OLG Köln Stellung genommen. Nach seiner Auffassung sind die von einem Rechtsanwalt im Rahmen der Wahrnehmung eines Haftverkündungstermins entfalteten Handlungen nicht lediglich als Einzeltätigkeit i. S. v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, namentlich nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Nr. 4301 VV RVG anzusehen, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (OLG Köln 24.1.24, 3 Ws 50/23, Abruf-Nr. 240662 ). |

     

    Dem Verteidiger stehen daher in diesen Fällen Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr zu, im Zweifel jeweils mit Zuschlag gemäß Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG. Liege ein Verteidigungsverhältnis vor, mache es grundsätzlich auch keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit ‒ insbesondere in den Fällen des sog. Terminsvertreters ‒ auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Dies gelte für die Fälle der Pflichtverteidigung auch, wenn sich die vorangegangene Bestellung durch das Gericht nur auf einen bestimmten Termin bezogen habe. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des OLG nicht nur für die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung, sondern auch für andere Tätigkeiten, wie vorliegend die Verteidigung im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung nach § 115 StPO.

     

    Beachten Sie | Ebenso zutreffend haben u. a. bereits entschieden: OLG Karlsruhe 9.2.23, 2 Ws 13/23; OLG Zweibrücken 7.6.23, 1 Ws 105/23; LG Aachen 20.10.20, 60 Qs 47/20; LG Frankenthal (Pfalz), 27.4.23, 1 Qs 76/23.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 49931156