Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gerichtskosten

    Telekommunikationsüberwachung: Nur konkret zulässige Kosten sind Verfahrenskosten

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Ist die Verwendung gemäß § 100a StPO erlangter, personenbezogener ­Daten in anderen Strafverfahren unmittelbar zu Beweiszwecken nicht ­zulässig, können auch die dadurch verursachten Kosten nicht zum ­Gegenstand der Verfahrenskosten des allenfalls mittelbar von Erkenntnissen aus der Anordnung nach § 100 a StPO berührten anderen Strafverfahrens wegen einer Nichtkatalogtat gemacht werden (OLG München 17.10.13, 4 Ws 135/13, Abruf-Nr. 133863).

     

    Sachverhalt

    Der ehemalige Angeklagte A ist vom AG wegen vorsätzlichen ­Handelns ohne Erlaubnis nach dem KWG in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden - ebenso der Mitangeklagte M wegen vorsätzlichen ­Handelns ohne Erlaubnis nach dem KWG in zwölf Fällen. Im Urteil sind den Angeklagten die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen auferlegt worden.

     

    Gegen M hatte das AG im Ermittlungsverfahren einen Beschluss zur Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs nach § 100a ­StPO erlassen. Dieser Beschluss wurde einmal für die Dauer von drei Monaten verlängert. Der Anordnung lag der Verdacht einer gewerbs- und bandenmäßigen Schleusung von Ausländern nach § 92a Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 AuslG als Katalogtat im Sinne des § 100a StPO zugrunde. Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte gegen A der Tatverdacht einer gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusung von Ausländern oder ­einer entsprechenden Beteiligung nicht erhärtet werden. Daher klagte die Staatsanwaltschaft ihn gemeinsam mit M nur wegen vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis nach dem KWG an.

     

    Mit einer Kostenrechnung bezifferte die Staatsanwaltschaft die nach dem JVEG zu zahlenden und aus der Überwachung der Telekommu­nikation ­herrührenden Beträge gemäß Nr. 9005 KV GKG auf 174.085,55 EUR. Gegen den Kostenansatz der aus der Überwachung der Telekommunikation herrüh­renden Beträge wendet sich A mit seinen Rechtsmitteln. Mit seiner (zuge­lassenen) weiteren Beschwerde beim OLG hat er vorläufig Erfolg gehabt.

     

    Entscheidungsgründe

    Teil der Verfahrenskosten sind auch die durch die Vorbereitung der Klage entstandenen Kosten, § 464a Abs. 1 S. 2 StPO. Die Ausführungen des LG ­belegen aber nicht, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation des M in unter § 464a Abs. 1 S. 2 StPO fallendem ­Zusammenhang mit der Klage gegen A stehen. In seinem Beschluss führt das LG nur aus, dass A als Bandenmitglied/Teilnehmer der Katalogtat (§ 100a StPO), ­derer M verdächtigt worden war, in Betracht gekommen ist. Eine Begründung, warum die mit diesem Tatverdacht in Zusammenhang ­stehenden Kosten der Überwachung der Telekommunikation Teil des Strafverfahrens sind, erfolgt nicht.

     

    Dem Beschluss lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, dass beiden Tatvorwürfen die gleiche prozessuale Tat zugrunde liegt. Zwar muss eine dem § 27 KostVfg genügende Kostenrechnung inhaltlich nur die Bezeichnung der Sache und der Geschäftsnummer, die einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendete Vorschrift, den Gesamtbetrag der Kosten und den Namen sowie die Anschrift des Kostenschuldners enthalten. Etwas anderes muss aber gelten, wenn es dem Kostenschuldner wie hier mit diesen Angaben noch nicht einmal ansatzweise möglich ist, die Einzelheiten ­nachzuprüfen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der zugrunde liegenden Summe um einen hohen sechsstelligen Betrag handelt.

     

    Praxishinweis

    Gewogen und zu leicht befunden hat das OLG die Entscheidung des LG. Dabei stört es das OLG erkennbar, dass das LG bei der hohen Summe von rund 174.000 EUR nicht sorgfältiger gearbeitet und dem A im Einzelnen dargelegt hat, warum er diese hohen Gerichtskosten zahlen muss. Das zeigt sich auch sehr deutlich in der dem Beschluss angefügten Anweisung, in der das OLG dem LG zeigt, welchen Inhalt seine Entscheidung haben muss.

     

    Die Höhe und die Zusammensetzung der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind zu erläutern. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf die Kosten­akten reicht angesichts der großen Rechnungssumme und des Umstands, dass die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation in keinem ­direkten Zusammenhang mit der A zur Last gelegten Tat steht, nicht aus.

     

    Ob der Kostenansatz für A zu seinem wirtschaftlichen Ruin führt, ist nicht abschließend zu erkennen. Allerdings macht der OLG-Beschluss ihm wahrscheinlich ein wenig Hoffnung. Das OLG stellt dem LG sehr deutlich die Rechtslage hinsichtlich der Verwendung der gewonnenen ­Zufallserkenntnisse aus der Telefonüberwachung dar. Diese dürfen nach § 477 Abs. 2 S. 2 StPO zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach § 100a StPO hätte angeordnet werden dürfen.

     

    Wichtig |Das OLG weist darauf hin, dass wegen des Verdachts einer Straftat nach dem KWG eine Anordnung gemäß § 100a ­StPO unzulässig gewesen ­wäre. Warum dann die durch die Überwachung der Telekommunikation verursachten Kosten Teil der von § 464a StPO erfassten Verfahrenskosten sein sollen, ist nicht erkennbar und wird das LG darlegen müssen.

     

    MERKE |  Ganz unschuldig an den Sorgen des A ist der Verteidiger hier allerdings auch nicht. Denn dieser hat versäumt, gegen die amtsgerichtliche Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 StPO sofortige Beschwerde einzulegen und auf § 465 Abs. 2 StPO hinzuweisen. Danach können besondere Auslagen, die durch Untersuchungen entstanden sind, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden, wenn es unbillig ­wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Das Versäumen/Unterlassen des Rechtsmittels hat hier dazu geführt, dass das OLG an die amtsgerichtliche ­Kostenentscheidung gebunden war und sie Grundlage der oberlandesgericht­lichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes war.

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 8 | ID 42413175