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  • 06.07.2020 · Fachbeitrag · Geplatzter Termin

    Terminsgebühr auch für den „geplatzten Termin“?

    | Sie kennen die folgende Situation: Sie erscheinen als Strafverteidiger im Gerichtssaal, doch die Hauptverhandlung findet nicht statt, weil z. B. ein Richter oder Schöffe plötzlich erkrankt ist. Gebührenrechtlich ist die Situation geregelt. Die Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG sieht eine Terminsgebühr für den sog. geplatzten Termin vor, also einen Termin, der aus Gründen nicht stattfindet, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat. So weit, so gut. Aber: Was ist mit der Terminsgebühr, wenn Sie z. B. erst auf dem Weg zum Termin erfahren, dass dieser nicht stattfinden kann? Diese Frage wird nicht einheitlich gesehen. Das LG Magdeburg hat jetzt überzeugend dargelegt, dass dem Anwalt auch in diesem Fall die Terminsgebühr zusteht. |