16.01.2023 · Fachbeitrag · Strafprozess
Terminsgebühr bei später Absage des Termins
Die obergerichtliche Rechtsprechung ist bisher einhellig davon ausgegangen, dass die Terminsgebühr für einen sog. geplatzten Termin wegen der Formulierung „erscheinen“ in der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RV voraussetzt, dass der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtssaal anwesend war. Nun liegt mit einem Beschluss des OLG Brandenburg die erste obergerichtliche Entscheidung vor, die das anders sieht.
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