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  • · Fachbeitrag · Einziehung

    Verteidiger aufgepasst: Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung

    | Ein aktueller Beschluss des LG Verden zeigt, dass sich die Änderungen der §§ 73 ff. StGB zum 1.7.17 im Fall einer Vermögensabschöpfung auch in „Allerweltsverfahren“ gebührenrechtlich auswirken (29.11.18, 1 Qs 172/18, Abruf-Nr. 206553 ). Sie sollten daher im Auge behalten, ob Sie eine Tätigkeit erbracht haben, die zum Anfall der Nr. 4142 VV RVG geführt hat. |

     

    Der Rechtsanwalt war Verteidiger des Angeklagten in einem Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und Unterschlagung. Der Angeklagte wurde freigesprochen. Seine notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat im Rahmen der Kostenfestsetzung u. a. auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 405 EUR geltend gemacht. Diese hat das AG nicht festgesetzt.

     

    Der Verteidiger hat erklärt, er habe mit seinem Mandanten über eine mögliche Einziehung nach §§ 73 ff. StGB gesprochen und ihn dahin gehend beraten. Die Einziehung von Wertersatz kommt bei der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB sowie der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB (konkret hier: 5.885,57 EUR) ernsthaft in Betracht ‒ zumal nach der Gesetzesänderung zum 1.7.17. Sie ist zwar nicht beantragt worden, weil das Verfahren ‒ auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft ‒ mit einem Freispruch endete. Dies kann dem Angeklagten nun aber nicht zum Nachteil gereichen.

     

    Daher hat das LG im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zum Abgeltungsbereich der zusätzlichen Verfahrensgebühr Stellung genommen: Erfasst werden von dieser Gebühr sämtliche Tätigkeiten, die der Verteidiger im Hinblick auf die Einziehung erbringt, etwa das Fertigen von Schriftsätzen, Stellungnahmen, Besprechungen, Beschwerden o. Ä., die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung bzw. einer der verwandten Maßnahmen haben. Da es sich um eine reine Wertgebühr handelt, ist der Umfang der vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten für Entstehen und Höhe der Gebühr irrelevant. Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG setzt auch keine gerichtliche Tätigkeit des Verteidigers voraus. Insbesondere muss die Einziehung nicht im Verfahren beantragt worden sein (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., VV 4142, Rn. 12). Es genügt, wenn sie in Betracht kommt oder nach Aktenlage geboten erscheint (Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV 4142, Rn. 6). Davon wird man ausgehen können, wenn die Frage der Einziehung naheliegt, weil aufgrund der Aktenlage z. B. mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen sein wird. Die Gebühr wird auch für eine außergerichtliche, nur beratende Tätigkeit des Verteidigers verdient (Gerold/Schmidt/Burhoff, a. a. O.). Das LG ging daher davon aus, dass die Gebühr der Nr. 4142 VV RVG zu erstatten ist.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung entspricht der h. M. (OLG Düsseldorf RVGreport 11, 228; OLG Karlsruhe AGS 08, 303; OLG Oldenburg RVG prof. 10, 29; AG Minden AGS 12, 66). Ausreichend für den Anfall der Gebühr der Nr. 4142 VV RVG ist somit bereits eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht. Da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt, muss sich diese Tätigkeit auch nicht aus der Akte ergeben. Tragen Sie daher kurz dazu vor, dass Sie den Mandanten beraten haben.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 39 | ID 45687676