· Fachbeitrag · Bußgeldverfahren
Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen: Es besteht kein Verschlechterungsverbot
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Ficht der Rechtsanwalt an, dass nur ein Teil der von ihm geltend gemachten Vergütung festgesetzt worden ist, können die Gebühren in der sofortigen Beschwerde sogar noch weiter verringert werden. Das zeigt ein Beschluss des LG Zweibrücken. |
Entscheidungsgründe
Nach dem LG Zweibrücken besteht für Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen grundsätzlich kein Verschlechterungsverbot (2.12.20, 1 Qs 33/20, Abruf-Nr. 220889; h. M.: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 464b Rn. 8 m. w. N.). Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endet spätestens mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 Abs. 3 S. 1 OWiG) bzw. mit einer sonstigen vorherigen verfahrensbeendenden Maßnahme. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Verteidiger im Anschluss daran noch einmal mit der Verwaltungsbehörde schriftlich korrespondiert.
Wird das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt, weil die Verwaltungsbehörde Informationen bzw. Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat, die der Verteidiger angefordert hatte, reicht das aus, um die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG zu rechtfertigen (zu Nr. 5103 VV RVG Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, VV Vorb. 5.1.2 Rn. 3 m. w. N.).
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